In der EU gibt es
zwar eine E-Commerce-Richtlinie (2000/13/EU), doch für Arzneimittelhandel gibt
es in den einzelnen Mitgliedsstaaten eigene Gesetzte. Trotz der Vielfalt dieser
Gesetze kann man feststellen, daß diese im internationalen Vergleich ein hohes
Verbraucherschutzniveau garantieren.
Unter der
Vorraussetzung, daß der Absender eine zugelassene Apotheke ist, erlauben die
europäischen Arzneimittelrichtlinien (RL 93/39/EWG zur Änderung der RL
65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG betreffend Arzneimittel) grundsätzlich den
Handel mit Arzneimitteln. Es wird aber genügend Spielraum für nationale
Bestimmungen gelassen.
Mittels der
sogenannten Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) werden den einzelnen EU – Mitgliedsstaaten
sogar Möglichkeiten eingeräumt, den Arzneimittelhandel im Internet
einzuschränken, und ihn sogar gänzlich zu verbieten.
Im Zuge der
Einführung des Euros als gesetzliches Zahlungsmittel in den meisten EU –
Staaten, wurden Preisvergleiche zwischen den Arzneimittelanbietern wesentlich
erleichtert. Der Konsument hat nun eine Hemmschwelle weniger um in
Internetapotheken anderer Länder einzukaufen. Ein wesentliches Problem dabei
ist aber, daß der Käufer sich leicht in illegale Gebiete bewegen kann. Ein
konkretes Beispiel hierfür ist die Definition des Begriffs für Arzneimittel.
Was in einigen Ländern als Lebensmittel, oder als Nahrungsmittelergänzung gilt,
fällt in anderen Ländern unter den Begriff des Arzneimittels, und den dadurch
strengen Zulassungsschritten, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.
Um dieses Problem
zu entschärfen, wurde mit der Verordnung 2309/73/EWG eine europäische Agentur
zur Beurteilung und Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln ins Leben
gerufen. Will ein Hersteller ein Medikament im europäischen Raum auf den Markt
bringen, so muß er eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben, und eine
Genehmigung entweder über die erwähnte neue zentrale Zulassungsagentur
bekommen, oder eine Genehmigung über ein entsprechendes nationales Verfahren
erlangen.
Es werden zwar
durch eine EU – Verschreiberichtlinie (RL 92/26/EWG) Kriterien zur Einstufung
für die Rezeptpflichtigkeit vorgegeben, doch bestehen zwischen den einzelnen
Mitgliedsländern Unterschiede.
Wie bereits
erwähnt erlaubt es die Fernabsatzrichtlinie den einzelnen EU – Mitgliedsländern
betreffend Arzneimittel strengere Bestimmungen zu erlassen.
In Österreich ist
die Abgabe von Arzneimitteln bis auf weniger definierte Ausnahmen
ausschließlich den öffentlichen Apotheken vorbehalten. § 59 (9)
Arzneimittelgesetz verbietet die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung
oder durch den Versandhandel. § 50 (2) der Gewerbeordnung untersagt den
Versandhandel mit Arzneimitteln ebenfalls. Arzneimittel dürfen nur mit
korrekter Kennzeichnung (§ 7 AMG) und mit Beigabe einer Gebrauchsanweisung in
deutscher Sprache (§ 8 AMG) an Verbraucher abgegeben werden.
Die Werbung für
Arzneimittel ist im Wesentlichen durch die RL 92/28/EWG geregelt. Dort heißt
es:
„Werbung für Arzneimittel sind alle Maßnahmen
zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem
Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von
Arzneimittel zu fördern.“
Für nicht, oder
noch nicht zugelassene Medikamente ist jegliche Werbung verboten, ebenso wie
Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und
Medikamente, die psychotrope Substanzen oder Suchtmittel enthalten.
Streng genommen
ist dadurch auch die Anpreisung eines Arzneimittels mitsamt Bekanntgabe der
Inhaltsstoffen und des Preises als verboten zu betrachten.
Für
verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Öffentlichkeitswerbung erlaubt, es
sind aber einige Punkte in Bezug auf Gestaltung und Inhalt zu beachten.
In Österreich
wird die Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel im
Arzneimittelgesetz festgelegt. Laut
§§51-54 AMG müssen dabei folgende Punkte beachtet werden:
·
Der
Werbecharakter muß eindeutig ersichtlich sein.
·
Es muß einen
Hinweis geben, daß Nebenwirkungen auftreten können und daher die
Gebrauchsinformationen genau beachtet werden muß bzw. der Rat eines Apothekers
oder Arztes eingeholt werden soll.
Diese Bestimmung
kennt jeder auch aus der Fernseh- oder Radiowerbung: „Zu Risiken und
Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie Arzt oder
Apotheker.“
Die Richtlinie
92/27/EWG regelt, daß Arzneimittelpackungen in der betreffenden Landessprache
gekennzeichnet werden müssen. Es muß auch ein Beipacktext in der jeweiligen
Landessprache beiliegen.
Wurde gegen das
Arzneimittelgesetz verstoßen, so kann grundsätzlich nur der Anbieter bestraft
werden. Verbraucher, die Medikamente über das Internet bestellen und beziehen
machen sich nur strafbar, falls es sich dabei um Suchtmittel handelt.
Um einen Anbieter
wegen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu klagen, gibt es zwei
Möglichkeiten:
Schutzbestimmungen
und Bestrafungen bei österreichischen Anbietern durchzusetzen ist relativ
einfach. Komplizierter ist es jedoch, falls der Anbieter aus einem anderen Land
kommt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
Gibt es zwischen
zwei Ländern ein entsprechendes Abkommen, so können wettbewerbsrechtliche
Rechtsansprüche auch im Ausland durchgesetzt werden. Ein Beispiel dazu liefert
eine Klage der österreichischen Apothekerkammer gegen Herzog - Pharma.
Man wollte dabei
ein Sperre von Internetseiten für Österreich bewirken. Dies wurde jedoch
abgelehnt, da dies laut dem Kantongericht Schwyz technisch nicht möglich ist.
Es wurde jedoch erreicht, daß auf der Internetseite ein Hinweis stehen muß, daß
nach Österreich nicht verkauft wird.
Die persönliche
Einfuhr von bis zur drei Packungen eines Arzneimittels aus anderen Ländern ist
für den Eigenverbrauch völlig legal. Für die Umgehung des Versandhandelsverbots
können Empfänger von Medikamenten, die nicht unters Suchtgiftgesetz fallen,
nicht bestraft werden. Dies gilt aber nur, falls die Medikamente für den
Eigenverbrauch sind, und die Mengen nicht über festgesetzte Grenzen
hinausgehen.
Will man mittels falschen Zollinhaltserklärung in die EU importieren, so kann dies finanzstrafrechtliche Folgen mit sich ziehen. Kontrolliert wird dies mittels Stichproben.
Ist ein
Arzneimittel mit einer EU – Zulassung oder EU – Registrierung versehen, so ist
der Import völlig in Ordnung.
Will man jedoch
von Drittländern in Österreich nicht zugelassene oder registrierte Arzneimittel
importieren, so bedarf dies einer Einfuhrbewilligung des österreichischen
Gesundheitsministeriums. Eine Einfuhrbewilligung können aber nur öffentliche
Apotheken, Anstaltsapotheken und Pharmaunternehmen mit Berechtigung zum
Vertrieb sein.
Arzneimittel aus
Drittländern dürfen grundsätzlich nur dann eingeführt werden, wenn eine
ärztliche Verordnung und eine Begründung für die Einfuhr der gewünschten Arznei
vorgelegt werden.