In der EU gibt es zwar eine E-Commerce-Richtlinie (2000/13/EU), doch für Arzneimittelhandel gibt es in den einzelnen Mitgliedsstaaten eigene Gesetzte. Trotz der Vielfalt dieser Gesetze kann man feststellen, daß diese im internationalen Vergleich ein hohes Verbraucherschutzniveau garantieren.

Unter der Vorraussetzung, daß der Absender eine zugelassene Apotheke ist, erlauben die europäischen Arzneimittelrichtlinien (RL 93/39/EWG zur Änderung der RL 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG betreffend Arzneimittel) grundsätzlich den Handel mit Arzneimitteln. Es wird aber genügend Spielraum für nationale Bestimmungen gelassen. 

Mittels der sogenannten Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) werden den einzelnen EU – Mitgliedsstaaten sogar Möglichkeiten eingeräumt, den Arzneimittelhandel im Internet einzuschränken, und ihn sogar gänzlich zu verbieten. 

 

Warum Vereinheitlichung der Gesetze? 

Im Zuge der Einführung des Euros als gesetzliches Zahlungsmittel in den meisten EU – Staaten, wurden Preisvergleiche zwischen den Arzneimittelanbietern wesentlich erleichtert. Der Konsument hat nun eine Hemmschwelle weniger um in Internetapotheken anderer Länder einzukaufen. Ein wesentliches Problem dabei ist aber, daß der Käufer sich leicht in illegale Gebiete bewegen kann. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die Definition des Begriffs für Arzneimittel. Was in einigen Ländern als Lebensmittel, oder als Nahrungsmittelergänzung gilt, fällt in anderen Ländern unter den Begriff des Arzneimittels, und den dadurch strengen Zulassungsschritten, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen. 

Um dieses Problem zu entschärfen, wurde mit der Verordnung 2309/73/EWG eine europäische Agentur zur Beurteilung und Zulassung von Human- und Tierarzneimitteln ins Leben gerufen. Will ein Hersteller ein Medikament im europäischen Raum auf den Markt bringen, so muß er eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben, und eine Genehmigung entweder über die erwähnte neue zentrale Zulassungsagentur bekommen, oder eine Genehmigung über ein entsprechendes nationales Verfahren erlangen.

 

Rezeptpflicht 

Es werden zwar durch eine EU – Verschreiberichtlinie (RL 92/26/EWG) Kriterien zur Einstufung für die Rezeptpflichtigkeit vorgegeben, doch bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedsländern Unterschiede.

  

Arzneimittelvertrieb 

Wie bereits erwähnt erlaubt es die Fernabsatzrichtlinie den einzelnen EU – Mitgliedsländern betreffend Arzneimittel strengere Bestimmungen zu erlassen.

In Österreich ist die Abgabe von Arzneimitteln bis auf weniger definierte Ausnahmen ausschließlich den öffentlichen Apotheken vorbehalten. § 59 (9) Arzneimittelgesetz verbietet die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch den Versandhandel. § 50 (2) der Gewerbeordnung untersagt den Versandhandel mit Arzneimitteln ebenfalls. Arzneimittel dürfen nur mit korrekter Kennzeichnung (§ 7 AMG) und mit Beigabe einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache (§ 8 AMG) an Verbraucher abgegeben werden.

  

Werbebeschränkungen für Arzneimittel 

Die Werbung für Arzneimittel ist im Wesentlichen durch die RL 92/28/EWG geregelt. Dort heißt es: 

„Werbung für Arzneimittel sind alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimittel zu fördern.“ 

Für nicht, oder noch nicht zugelassene Medikamente ist jegliche Werbung verboten, ebenso wie Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medikamente, die psychotrope Substanzen oder Suchtmittel enthalten.

Streng genommen ist dadurch auch die Anpreisung eines Arzneimittels mitsamt Bekanntgabe der Inhaltsstoffen und des Preises als verboten zu betrachten.

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Öffentlichkeitswerbung erlaubt, es sind aber einige Punkte in Bezug auf Gestaltung und Inhalt zu beachten. 

In Österreich wird die Öffentlichkeitswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel im Arzneimittelgesetz festgelegt.  Laut §§51-54 AMG müssen dabei folgende Punkte beachtet werden:

·        Der Werbecharakter muß eindeutig ersichtlich sein.

·        Es muß einen Hinweis geben, daß Nebenwirkungen auftreten können und daher die Gebrauchsinformationen genau beachtet werden muß bzw. der Rat eines Apothekers oder Arztes eingeholt werden soll. 

Diese Bestimmung kennt jeder auch aus der Fernseh- oder Radiowerbung: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie Arzt oder Apotheker.“

  

Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung 

Die Richtlinie 92/27/EWG regelt, daß Arzneimittelpackungen in der betreffenden Landessprache gekennzeichnet werden müssen. Es muß auch ein Beipacktext in der jeweiligen Landessprache beiliegen.

 

Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen 

Wurde gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen, so kann grundsätzlich nur der Anbieter bestraft werden. Verbraucher, die Medikamente über das Internet bestellen und beziehen machen sich nur strafbar, falls es sich dabei um Suchtmittel handelt. 

Um einen Anbieter wegen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu klagen, gibt es zwei Möglichkeiten:

Schutzbestimmungen und Bestrafungen bei österreichischen Anbietern durchzusetzen ist relativ einfach. Komplizierter ist es jedoch, falls der Anbieter aus einem anderen Land kommt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

Gibt es zwischen zwei Ländern ein entsprechendes Abkommen, so können wettbewerbsrechtliche Rechtsansprüche auch im Ausland durchgesetzt werden. Ein Beispiel dazu liefert eine Klage der österreichischen Apothekerkammer gegen Herzog - Pharma.

Man wollte dabei ein Sperre von Internetseiten für Österreich bewirken. Dies wurde jedoch abgelehnt, da dies laut dem Kantongericht Schwyz technisch nicht möglich ist. Es wurde jedoch erreicht, daß auf der Internetseite ein Hinweis stehen muß, daß nach Österreich nicht verkauft wird.  

 

Was darf man nun als Konsument? 

Die persönliche Einfuhr von bis zur drei Packungen eines Arzneimittels aus anderen Ländern ist für den Eigenverbrauch völlig legal. Für die Umgehung des Versandhandelsverbots können Empfänger von Medikamenten, die nicht unters Suchtgiftgesetz fallen, nicht bestraft werden. Dies gilt aber nur, falls die Medikamente für den Eigenverbrauch sind, und die Mengen nicht über festgesetzte Grenzen hinausgehen.

Will man mittels falschen Zollinhaltserklärung in die EU importieren, so kann dies finanzstrafrechtliche Folgen mit sich ziehen. Kontrolliert wird dies mittels Stichproben.

  

Zollbestimmungen 

Ist ein Arzneimittel mit einer EU – Zulassung oder EU – Registrierung versehen, so ist der Import völlig in Ordnung.

Will man jedoch von Drittländern in Österreich nicht zugelassene oder registrierte Arzneimittel importieren, so bedarf dies einer Einfuhrbewilligung des österreichischen Gesundheitsministeriums. Eine Einfuhrbewilligung können aber nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und Pharmaunternehmen mit Berechtigung zum Vertrieb sein.

Arzneimittel aus Drittländern dürfen grundsätzlich nur dann eingeführt werden, wenn eine ärztliche Verordnung und eine Begründung für die Einfuhr der gewünschten Arznei vorgelegt werden.