Für die/den AN wird ein alternierender Telearbeitsplatz eingerichtet. Dabei wird die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche regelmäßige Arbeitszeit teilweise in der Wohnung des/der AN bzw. an einem vom AN frei gewählten Ort (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb ____________________ der/des AG (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht (siehe Punkt 11).
Die Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes geregelt, finden auf das Dienstverhältnis die einschlägigen Gesetze sowie der Kollektivvertrag für ____________________ Anwendung.
Betriebsvereinbarungen finden - sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anderes geregelt - unverändert bzw. gegebenenfalls sinngemäß Anwendung. Diese liegen ____________________ zur Einsichtnahme auf.
Beginn des alternierenden Telearbeitsverhältnisses ____________________
Anzahl der anzurechnenden Vordienstzeiten ____________________
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ____________________ befristet.
Gemäß dem Kollektivvertrag für ____________________ wird die/der AN in die Verwendungsgruppe ____________________ im ____________________ Berufsjahr eingestuft.
Das monatliche Grundgehalt beträgt ____________________ ATS. Darüberhinaus hat die/der AN Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile
____________________
____________________
____________________
Mit der Verwendung als ____________________ sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden ____________________.
Die außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung der/des AN kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten aufgegeben werden. Bei Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter verkürzt sich die Ankündigungsfrist der /des AN gegebenenfalls auf die Kündigungsfrist des Wohnungsvermieters.
Die Aufgabeankündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte wird das Dienstverhältnis in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.
Dienstort ist ____________________ (betriebliche Arbeitsstätte).
Die/der AN erklärt, über einen als außerbetriebliche Arbeitsstätte geeigneten Arbeitsbereich zu verfügen.
Die/der AG trägt die anteiligen Miet- und Betriebskosten in Höhe von derzeit ATS ____________________ für den als außerbetriebliche Arbeitsstätte genutzten Wohnraum. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend den erfolgten Indexanpassungen der Miet- und Betriebskosten.
Mit Zustimmung der/des AN können die VertreterInnen der betrieblichen Präventivdienste die Arbeitsbedingungen an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte eavluieren und die/den AN in den Belangen des ArbeitnehmerInnenschutzes unterweisen.
Sämtliche an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendigen Arbeitsmittel werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt, ordnungsgemäß installiert und gewartet. Die notwendigen Arbeitsmittel werden im Anhang zu diesem Dienstvertrag aufgelistet. Die/der AG trägt die Kosten für die Errichtung der notwendigen Leitungen.
Die technische Ausstattung ist so zu gestalten, daß sie dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entspricht und eine Benützung von Privatgeräten nicht erforderlich ist, sowie generell eine Arebit ohne Störung der Privatsphäre möglich ist.
Der/die AN hat die überlassenen Arbeitsmittel sowie Arbeitsunterlagen nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Rückgabe bereitzuhalten.
Folgende Aufteilung der gesetzlich bzw. kollektivvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit wird vereinbart:
Selbstbestimmte Arbeitszeit an einem von der/dem AN frei gewählten Arbeitsort (in Stunden): _____________
Im Falle von Pkt. 11.2. verfügt die/der AN selbst über Arbeitsort sowie die Lage der Arbeitszeit und muß für die/den AG nicht erreichbar sein. Für diese Zeiten können keine Überstundenzuschläge geltend gemacht werden.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten - sofern sie in Zusammenhang mit 11.1. a) anfallen - als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
Alle geleisteten Arbeitszeiten sind von der/dem AN aufzuzeichnen. Die/der AN hat die Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
Der/dem AN darf aus der alternierenden Telearbeit kein Nachteil im beruflichen Fortkommen entstehen. Insbesondere hat die/den AN das Recht, über alle betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen rechtzeitig informiert zu werden und daran teilzunehmen.
Um das Unfallrisiko zu decken, das an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entsteht und nicht von der allgemeinen Solzialversicherung abgedeckt wird, verpflichtet sich die/der AG eine Unfallzusatzversicherung für die/den AN abzuschließen / einen mtl. Zuschuß in Höhe von Selbstbestimmte Arbeitszeiten ATS zur Prämie einer Unfallzusatzversicherung an die/den AN zu leisten.
Ferner verpflichtet sich die/der AG, eine Berufshaftpflichtversicherung zugunsten der/des AN abzuschließen.
Die Haftung des/der AN und der in seinem/ihrem Haushalt lebenden Personen sowie deren BesucherInnen gegenüber dem AG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Aufrechnungserklärungen von Schadenersatzansprüchen des AG gegen den Entgeltsanspruch des/der AN sind nicht zulässig.
Die/der AG haftet für berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Arbeitsstätte stehen. Dies gilt nicht, wenn der/die AN den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen, bedarf des Einvernehmens der Vertragsparteien sowie der Schriftform.
This contract is copyright by GPA.
Für die/den AN wird ein alternierender Telearbeitsplatz eingerichtet. Dabei wird die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche regelmäßige Arbeitszeit teilweise in der Wohnung des/der AN bzw. an einem vom AN frei gewählten Ort (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb ____________________ der/des AG (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht (siehe Punkt 11).
Die Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit.
Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderes geregelt, finden auf das Dienstverhältnis die einschlägigen Gesetze sowie der Kollektivvertrag für ____________________ Anwendung.
Betriebsvereinbarungen finden - sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anderes geregelt - unverändert bzw. gegebenenfalls sinngemäß Anwendung. Diese liegen ____________________ zur Einsichtnahme auf.
Beginn des alternierenden Telearbeitsverhältnisses ____________________
Anzahl der anzurechnenden Vordienstzeiten ____________________
Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ____________________ befristet.
Gemäß dem Kollektivvertrag für ____________________ wird die/der AN in die Verwendungsgruppe ____________________ im ____________________ Berufsjahr eingestuft.
Das monatliche Grundgehalt beträgt ____________________ ATS. Darüberhinaus hat die/der AN Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile
____________________
____________________
____________________
Mit der Verwendung als ____________________ sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden ____________________.
Die außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung der/des AN kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten aufgegeben werden. Bei Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter verkürzt sich die Ankündigungsfrist der /des AN gegebenenfalls auf die Kündigungsfrist des Wohnungsvermieters.
Die Aufgabeankündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte wird das Dienstverhältnis in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.
Dienstort ist ____________________ (betriebliche Arbeitsstätte).
Die/der AN erklärt, über einen als außerbetriebliche Arbeitsstätte geeigneten Arbeitsbereich zu verfügen.
Die/der AG trägt die anteiligen Miet- und Betriebskosten in Höhe von derzeit ATS ____________________ für den als außerbetriebliche Arbeitsstätte genutzten Wohnraum. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend den erfolgten Indexanpassungen der Miet- und Betriebskosten.
Mit Zustimmung der/des AN können die VertreterInnen der betrieblichen Präventivdienste die Arbeitsbedingungen an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte eavluieren und die/den AN in den Belangen des ArbeitnehmerInnenschutzes unterweisen.
Sämtliche an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte notwendigen Arbeitsmittel werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt, ordnungsgemäß installiert und gewartet. Die notwendigen Arbeitsmittel werden im Anhang zu diesem Dienstvertrag aufgelistet. Die/der AG trägt die Kosten für die Errichtung der notwendigen Leitungen.
Die technische Ausstattung ist so zu gestalten, daß sie dem ergonomischen und sicherheitstechnischen Standard entspricht und eine Benützung von Privatgeräten nicht erforderlich ist, sowie generell eine Arebit ohne Störung der Privatsphäre möglich ist.
Der/die AN hat die überlassenen Arbeitsmittel sowie Arbeitsunterlagen nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zur Rückgabe bereitzuhalten.
Folgende Aufteilung der gesetzlich bzw. kollektivvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit wird vereinbart:
Selbstbestimmte Arbeitszeit an einem von der/dem AN frei gewählten Arbeitsort (in Stunden): _____________
Im Falle von Pkt. 11.2. verfügt die/der AN selbst über Arbeitsort sowie die Lage der Arbeitszeit und muß für die/den AG nicht erreichbar sein. Für diese Zeiten können keine Überstundenzuschläge geltend gemacht werden.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten - sofern sie in Zusammenhang mit 11.1. a) anfallen - als betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
Alle geleisteten Arbeitszeiten sind von der/dem AN aufzuzeichnen. Die/der AN hat die Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.
Der/dem AN darf aus der alternierenden Telearbeit kein Nachteil im beruflichen Fortkommen entstehen. Insbesondere hat die/den AN das Recht, über alle betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen rechtzeitig informiert zu werden und daran teilzunehmen.
Um das Unfallrisiko zu decken, das an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entsteht und nicht von der allgemeinen Solzialversicherung abgedeckt wird, verpflichtet sich die/der AG eine Unfallzusatzversicherung für die/den AN abzuschließen / einen mtl. Zuschuß in Höhe von Selbstbestimmte Arbeitszeiten ATS zur Prämie einer Unfallzusatzversicherung an die/den AN zu leisten.
Ferner verpflichtet sich die/der AG, eine Berufshaftpflichtversicherung zugunsten der/des AN abzuschließen.
Die Haftung des/der AN und der in seinem/ihrem Haushalt lebenden Personen sowie deren BesucherInnen gegenüber dem AG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Aufrechnungserklärungen von Schadenersatzansprüchen des AG gegen den Entgeltsanspruch des/der AN sind nicht zulässig.
Die/der AG haftet für berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der außerbetrieblichen Arbeitsstätte stehen. Dies gilt nicht, wenn der/die AN den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen, bedarf des Einvernehmens der Vertragsparteien sowie der Schriftform.
This contract is copyright by GPA.
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Last modified: 24 Oktober, 2002, by MVS
Last modified: 19 Juli, 2005, by MVS