Inhalt:
1. Allgemeines
3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
8. Information des Betriebsrates
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
10. Geltungsdauer
Musterbetriebsvereinbarung
zwischen der Geschäftsführung der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und dem Betriebsrat der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über außerbetriebliche Arbeitsstätten.
Eine freie aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation der Arbeit lassen auch die Einrichtung außerbetrieblicher Arbeitsstätten, die sich in der Wohnung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen.
Durch menschengerechte Gestaltung der Arbeits- und Leistungsbedingungen und der Arbeitszeiten sollen
die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeiter/innen geschützt und gefördert und | |
dem Einzelnen bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates Entscheidungsspielräume eingeräumt werden, |
ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter/innen herbeizuführen.
Der/die Mitarbeiter/in wird dabei nicht ständig, sondern lediglich für einen individuell zu vereinbarenden Teil der Arbeitszeit in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sein, so daß die Beteiligung an betrieblichen Abstimmungs- bzw. Entscheidungsprozessen gewährleistet bleibt.
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Vergütungsbedingungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung von Mitarbeiter/innen.
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in ganz oder teilweise seine/ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit (vertragliche Arbeitsstunden) zu Hause leistet.
Diese Vereinbarung gilt für alle festangestellten Mitarbeiter/innen der Firma . . . .. . . . . . . . . . . . ., die ihre Wohnung in Österreich haben und die Arbeitnehmer/innen im Sinne des ArbVG sind.
Bestehende betriebliche Regelungen gelten unverändert für die Mitarbeiter/innen, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung haben, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Sind bestehende betriebliche Regelungen nur sinngemäß auf außerbetriebliche Arbeitsstätten anwendbar, so ist diese Vereinbarung entsprechend zu ergänzen oder gesondert zu regeln.
Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig, die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsaufgabe ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihrer Wohnung zuläßt oder die außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung wünschenswert ist, können sich aufgrund vorgenannter Grundsätze zur Teilnahme bereit erklären. Das Unternehmen kann sowohl zur Teilnahme anregen als auch aus betrieblichen oder aus wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen.
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung eines/r Mitarbeiters/in erfolgt aufgrund nachfolgender schriftlicher Vereinbarung des Unternehmens mit dem/r Mitarbeiter/in, wobei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates einzuhalten sind.
Die Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung wird schriftlich mit dem/der Mitarbeiter/in vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden betrieblichen Vorschriften und auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Diese als Anlage beigefügte schriftliche Vereinbarung ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Der individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status des/r festangestellten Mitarbeiters/in erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung keine Änderung.
Alle möglichen Änderungen des Arbeitsvertrages sind im Rahmen der Zusatzvereinbarung (siehe Anlage) aufgezählt. Darüber hinausgehende Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.
Die Gewährung von Entscheidungsspielräumen für Mitarbeiter/innen mit einer (zusätzlichen) außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfordert hinsichtlich Auf- und Verteilung der Arbeitszeit und der damit verbundenen zeitabhängigen variablen Vergütungen klare Abgrenzungen. Die Zuständigkeit des Betriebsrates hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit bleibt unberührt.
Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils geltende Wochenarbeitszeit. Wird die jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten, so finden die Arbeitsruhebestimmungen auf selbstbestimmte Arbeitszeiten keine Anwendung. Der Empfang elektronischer Nachrichten, die außerhalb der vereinbarten betrieblichen Normalarbeitszeit gesendet werden, ist durch systemtechnische Maßnahmen zu verhindern. Das Bearbeiten und Versenden unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
Die Arbeitszeit ist zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte aufzuteilen. Diese Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten wird bereits in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) festgelegt und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter/in im Ausnahmefall für maximal einen Monat ohne neue Vereinbarung abgeändert werden.
Die Verteilung der nach Ziffer 3.2 vorgesehenen außerbetrieblichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sowohl vom Unternehmen als auch von dem/r Mitarbeiter/in, in diesem Fall selbstgesteuert, vorgenommen werden. Ist ein gegenseitiges Einvernehmen darüber nicht herzustellen, so ist der Betriebsrat anzurufen.
Eine betriebsbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der Arbeitszeit an dem/diesen Tag/en dem/r Mitarbeiter/in von dem Vorgesetzten vorgegebenen oder von der Verfügbarkeit notwendiger, vom Unternehmen gestellter Arbeitsmittel bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit.
Eine selbstbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in diese Verteilung auf die einzelnen Wochentage selbst entscheiden und vornehmen kann (Eigensteuerung).
Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben davon unberührt.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e Mitarbeiter/in aufgefordert , während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden erstattet.
Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten.
Die Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit durch den/die Mitarbeiter/in erfordert nachstehende Differenzierung.
Mehrarbeit nach Ziffer 3.4 wird entsprechend den bestehenden, gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen vergütet.
Sonstige zeitabhängige variable Vergütungen werden nur dann entsprechend den bestehenden betrieblichen Regelungen vergütet, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten entsprechend Ziffer 3.3.1 betriebsbestimmt waren.
Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein, wobei die Einschaltzeit nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann.
Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu ist in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) geregelt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/r Mitarbeiter/in gestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet; siehe hierzu auch Ziffer 7.
Der Kontakt des/der Mitarbeiter/innen zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter/innen innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zum Unternehmen und ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf ergänzender Maßnahmen.
Mitarbeiter/innen mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte können bei ihrem Vorgesetzten, wenn eine Abteilungsversammlung nicht bereits terminisiert ist, eine solche für einen Tag, an dem sie betriebsbestimmt im Betrieb arbeiten werden, beantragen, wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z.B. längere betriebliche Abwesenheit) erforderlich erscheint. Bei der Terminisierung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist an die betriebsbestimmte Arbeitszeit anzurechnen.
Mitarbeiter/innen können selbst entscheiden, ob sie sich die betriebsinternen Medien an ihre betriebliche oder ihre außerbetriebliche Arbeitsstätte schicken lassen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Änderung erfährt.
Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte bedingte Aufwände werden dem/r Mitarbeiter/in ggf. gegen Nachweis erstattet.
Für die Bereitstellung des Raumes sowie für Energie werden monatlich öS xxxxx pauschal steuerpflichtig vergütet. Diese Pauschale wird jährlich überprüft. Macht ein/e Mitarbeiter/in einen höheren Aufwand geltend, so wird dieser in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erstattet.
Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Wo ein Zweitanschluß zweckmäßig ist, erstattet der Arbeitgeber die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen muß der/die Mitarbeiter/in die ausschließlich dienstliche Nutzung nachweisen, die Kosten dafür gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Kann jedoch der/die Mitarbeiter/in nachweisen, daß aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte ihm/ihr betriebsbestimmt mehr Fahrtkosten entstehen, so werden diese Mehrfahrtkosten entsprechend den betrieblichen Regelungen erstattet.
Ein Anspruch auf Essensgeldzuschuß aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung entsteht nicht, da keine Mehraufwendungen und auch keine Haushaltsersparnis vorliegen.
8. Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat erhält eine jeweils aktuelle Liste aller Mitarbeiter/innen, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen.
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Fall statt. In diesem Fall ist dem/der Mitarbeiter/in ein zumindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und endet am . . . . . . . . . . . . . ohne Nachwirkung.
This contract is copyright by GPA.
Inhalt:
1. Allgemeines
3. Arbeitszeit und Arbeitsstätte
8. Information des Betriebsrates
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
10. Geltungsdauer
Musterbetriebsvereinbarung
zwischen der Geschäftsführung der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und dem Betriebsrat der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über außerbetriebliche Arbeitsstätten.
Eine freie aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation der Arbeit lassen auch die Einrichtung außerbetrieblicher Arbeitsstätten, die sich in der Wohnung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen befinden, in bestimmten Fällen geboten erscheinen.
Durch menschengerechte Gestaltung der Arbeits- und Leistungsbedingungen und der Arbeitszeiten sollen
die freie Entfaltung der Persönlichkeit von Mitarbeiter/innen geschützt und gefördert und | |
dem Einzelnen bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates Entscheidungsspielräume eingeräumt werden, |
ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter/innen herbeizuführen.
Der/die Mitarbeiter/in wird dabei nicht ständig, sondern lediglich für einen individuell zu vereinbarenden Teil der Arbeitszeit in der außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sein, so daß die Beteiligung an betrieblichen Abstimmungs- bzw. Entscheidungsprozessen gewährleistet bleibt.
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmen- und Vergütungsbedingungen für eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung von Mitarbeiter/innen.
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in ganz oder teilweise seine/ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit (vertragliche Arbeitsstunden) zu Hause leistet.
Diese Vereinbarung gilt für alle festangestellten Mitarbeiter/innen der Firma . . . .. . . . . . . . . . . . ., die ihre Wohnung in Österreich haben und die Arbeitnehmer/innen im Sinne des ArbVG sind.
Bestehende betriebliche Regelungen gelten unverändert für die Mitarbeiter/innen, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung haben, sofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Sind bestehende betriebliche Regelungen nur sinngemäß auf außerbetriebliche Arbeitsstätten anwendbar, so ist diese Vereinbarung entsprechend zu ergänzen oder gesondert zu regeln.
Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist freiwillig, die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsaufgabe ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine außerbetrieblichen Arbeitsstätte in ihrer Wohnung zuläßt oder die außerbetriebliche Arbeitsstätte in der Wohnung wünschenswert ist, können sich aufgrund vorgenannter Grundsätze zur Teilnahme bereit erklären. Das Unternehmen kann sowohl zur Teilnahme anregen als auch aus betrieblichen oder aus wirtschaftlichen Gründen von der Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte absehen.
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung eines/r Mitarbeiters/in erfolgt aufgrund nachfolgender schriftlicher Vereinbarung des Unternehmens mit dem/r Mitarbeiter/in, wobei die Beteiligungsrechte des Betriebsrates einzuhalten sind.
Die Einrichtung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung wird schriftlich mit dem/der Mitarbeiter/in vereinbart. In dieser schriftlichen Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung und auf die weitergeltenden betrieblichen Vorschriften und auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Diese als Anlage beigefügte schriftliche Vereinbarung ist Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.
Der individual- und kollektivarbeitsrechtliche Status des/r festangestellten Mitarbeiters/in erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in seiner/ihrer Wohnung keine Änderung.
Alle möglichen Änderungen des Arbeitsvertrages sind im Rahmen der Zusatzvereinbarung (siehe Anlage) aufgezählt. Darüber hinausgehende Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.
Die Gewährung von Entscheidungsspielräumen für Mitarbeiter/innen mit einer (zusätzlichen) außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfordert hinsichtlich Auf- und Verteilung der Arbeitszeit und der damit verbundenen zeitabhängigen variablen Vergütungen klare Abgrenzungen. Die Zuständigkeit des Betriebsrates hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit bleibt unberührt.
Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils geltende Wochenarbeitszeit. Wird die jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten, so finden die Arbeitsruhebestimmungen auf selbstbestimmte Arbeitszeiten keine Anwendung. Der Empfang elektronischer Nachrichten, die außerhalb der vereinbarten betrieblichen Normalarbeitszeit gesendet werden, ist durch systemtechnische Maßnahmen zu verhindern. Das Bearbeiten und Versenden unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
Die Arbeitszeit ist zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte aufzuteilen. Diese Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten wird bereits in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) festgelegt und kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter/in im Ausnahmefall für maximal einen Monat ohne neue Vereinbarung abgeändert werden.
Die Verteilung der nach Ziffer 3.2 vorgesehenen außerbetrieblichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sowohl vom Unternehmen als auch von dem/r Mitarbeiter/in, in diesem Fall selbstgesteuert, vorgenommen werden. Ist ein gegenseitiges Einvernehmen darüber nicht herzustellen, so ist der Betriebsrat anzurufen.
Eine betriebsbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Arbeitstag/e und die Lage der Arbeitszeit an dem/diesen Tag/en dem/r Mitarbeiter/in von dem Vorgesetzten vorgegebenen oder von der Verfügbarkeit notwendiger, vom Unternehmen gestellter Arbeitsmittel bestimmt werden. Insofern gelten die betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeit.
Eine selbstbestimmte Verteilung der außerbetrieblichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der/die Mitarbeiter/in diese Verteilung auf die einzelnen Wochentage selbst entscheiden und vornehmen kann (Eigensteuerung).
Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben davon unberührt.
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e Mitarbeiter/in aufgefordert , während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden erstattet.
Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten.
Die Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit durch den/die Mitarbeiter/in erfordert nachstehende Differenzierung.
Mehrarbeit nach Ziffer 3.4 wird entsprechend den bestehenden, gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen vergütet.
Sonstige zeitabhängige variable Vergütungen werden nur dann entsprechend den bestehenden betrieblichen Regelungen vergütet, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten entsprechend Ziffer 3.3.1 betriebsbestimmt waren.
Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein, wobei die Einschaltzeit nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann.
Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt. Näheres hiezu ist in der schriftlichen Vereinbarung (Ziffer 2.3) geregelt. Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/r Mitarbeiter/in gestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet; siehe hierzu auch Ziffer 7.
Der Kontakt des/der Mitarbeiter/innen zum Betrieb und zu ihren Vorgesetzten ist bei außerbetrieblichen Arbeitsstätten von großer Bedeutung. Die Gestaltung der aufgabengerechten und sozialen Kontakte der Mitarbeiter/innen innerhalb ihrer Abteilung, zu ihren Vorgesetzten, zum Betrieb, zum Unternehmen und ihrer Arbeitnehmervertretung bedarf ergänzender Maßnahmen.
Mitarbeiter/innen mit einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte können bei ihrem Vorgesetzten, wenn eine Abteilungsversammlung nicht bereits terminisiert ist, eine solche für einen Tag, an dem sie betriebsbestimmt im Betrieb arbeiten werden, beantragen, wenn dies aus Gründen der Zusammenarbeit (z.B. längere betriebliche Abwesenheit) erforderlich erscheint. Bei der Terminisierung sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist an die betriebsbestimmte Arbeitszeit anzurechnen.
Mitarbeiter/innen können selbst entscheiden, ob sie sich die betriebsinternen Medien an ihre betriebliche oder ihre außerbetriebliche Arbeitsstätte schicken lassen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der Zugang zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen keine Änderung erfährt.
Folgende, durch die außerbetriebliche Arbeitsstätte bedingte Aufwände werden dem/r Mitarbeiter/in ggf. gegen Nachweis erstattet.
Für die Bereitstellung des Raumes sowie für Energie werden monatlich öS xxxxx pauschal steuerpflichtig vergütet. Diese Pauschale wird jährlich überprüft. Macht ein/e Mitarbeiter/in einen höheren Aufwand geltend, so wird dieser in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erstattet.
Die Gebühren für sämtliche Dienstgespräche, die von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte geführt werden, werden gegen Nachweis erstattet. Wo ein Zweitanschluß zweckmäßig ist, erstattet der Arbeitgeber die einmaligen und laufenden Gebühren dieses Anschlusses. Auf Verlangen muß der/die Mitarbeiter/in die ausschließlich dienstliche Nutzung nachweisen, die Kosten dafür gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Fahrtkosten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Kann jedoch der/die Mitarbeiter/in nachweisen, daß aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte ihm/ihr betriebsbestimmt mehr Fahrtkosten entstehen, so werden diese Mehrfahrtkosten entsprechend den betrieblichen Regelungen erstattet.
Ein Anspruch auf Essensgeldzuschuß aufgrund der außerbetrieblichen Arbeitsstätte in der Wohnung entsteht nicht, da keine Mehraufwendungen und auch keine Haushaltsersparnis vorliegen.
8. Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat erhält eine jeweils aktuelle Liste aller Mitarbeiter/innen, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen.
9. Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Wird die außerbetriebliche Arbeitsstätte aufgegeben, so sind die vom Unternehmen gestellten Arbeitsmittel zurückzugeben. Ein Vor- oder Nachteilsausgleich findet in keinem Fall statt. In diesem Fall ist dem/der Mitarbeiter/in ein zumindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und endet am . . . . . . . . . . . . . ohne Nachwirkung.
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Last modified: 19 Juli, 2005, by MVS
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