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§ 19a des Rahmenkollektivvertrages
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Sägeindustrie | |
Holzverarbeitende Industrie | |
Ledererzeugende Industrie | |
Lederverarbeitende Industrie | |
Textilindustrie | |
Bekleidungsindustrie |
Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine
außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer
Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist.
Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen,
die schriftlich (Vertrag und Dienstzettel) festzuhalten ist.
Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
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Last modified: 13 August, 2002, by MVS