Kollektivvertrag
über die Beschäftigung in
einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen
Kommunikationstechnologien
für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes
der Erdölindustrie Österreichs
Inhalt:
§ 1 Vertragschließende
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Geltungsdauer
§ 4 Allgemeines
1. Gegenstand
2. Begriff
3. Voraussetzungen
4. Bestehende betriebliche
Regelungen
5. DienstnehmerInnenhaftpflicht
§ 5 Arbeitszeit
und Arbeitsstätte
1. Umfang der Arbeitszeit
2. Aufteilung der Arbeitszeit auf
die Arbeitsstätten
3. Mehrarbeit und Überstunden
4. Fahrzeiten
§ 6 Zeiterfassung
§ 7 Arbeitsmittel
§ 8 Aufwandserstattungen
§ 9 Reisekosten
und Aufwandsentschädigung
§ 10 Kontakt zum Betrieb
§ 11 Information des Betriebsrates
§ 12 Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
§ 1
Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Erdölindustrie Österreichs einerseits und dem
österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der
Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
§ 2
Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
- räumlich: für alle Bundesländer der Republik
Österreich;
- fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des
Fachverbandes der Erdölindustrie Österreichs,
insbesondere die Unternehmungen der Erdöl- und
Erdgasgewinnung, der Erdölverarbeitung unter Einschluß
der Tochterunternehmungen ausländischer
Erdölproduzenten, die im Inland Rohöl verarbeiten
lassen;
- persönlich: für alle dem Angestelltengesetz
unterliegenden Dienstnehmer, soweit diese
arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 3
Geltungsdauer
1. Der Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.
2. Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem
Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
3. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen
Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt
werden.
§ 4 Allgemeines
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und
Aufwandserstattungen für eine von einem/r Arbeitnehmer/in
gewählte außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere in
der Wohnung von dem/der Arbeitnehmer/innen.
2. Begriff
Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor,
wenn der/die Arbeitnehmer/in regelmäßige Teile seiner/ihrer
Normalarbeitszeit dort leistet.
3. Voraussetzungen
Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten
ist sowohl von Seiten des/r Arbeitnehmers/in als auch des
Arbeitgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden
Voraussetzungen:
Personelle Einzelmaßnahmen
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des
Unternehmens mit dem/r Arbeitnehmer/in, die den Bestimmungen
dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig
abzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Die
Beteiligungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten.
Status der ArbeitnehmerInnen
Der arbeitsrechtliche Status des/r festangestellten
Arbeitnehmers/in erfährt durch die schriftliche Vereinbarung
einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte keine Änderung.
4. Bestehende betriebliche Regelungen
Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit
unverändert oder sinngemäß für die Arbeitnehmer/innen,
die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte haben, anzuwenden.
Bestehende Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand die
Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen
Arbeitstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die
betroffenen Arbeitnehmer/innen günstiger sind als dieser
Kollektivvertrag.
5. DienstnehmerInnenhaftpflicht
Die Schutznormen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
werden auf im Haushalt lebende Personen der
Arbeitnehmer/innen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten
analog angewendet.
§ 5 Arbeitszeit
und Arbeitsstätte
1. Umfang der Arbeitszeit
Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils betrieblich
geltende Wochenarbeitszeit.
2. Aufteilung der Arbeitszeit auf die
Arbeitsstätten
Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und
außerbetrieblicher Arbeitsstätte ist schriftlich zu
vereinbaren.
3. Mehrarbeit und Überstunden
Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden
Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im
voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen
Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu
werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden gelten
auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen anzunehmen
ist, daß diese im Normalfall nur durch die Leistung von
Mehrarbeit bzw. Überstunden zu bewältigen sind. Eine
Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden
Regelungen.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97
Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben unberührt.
4. Fahrzeiten
Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher
Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden
keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um
Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung
zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte
begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher
Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e Arbeitnehmer/in
aufgefordert, während seiner/ihrer außerbetrieblichen
Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen,
wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
§ 6
Zeiterfassung
Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis
abgestimmt sein.
§ 7
Arbeitsmittel
Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche
Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser
Arbeitsstätte vom Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/r
Arbeitnehmer/in im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gestellt
werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.
§ 8
Aufwandserstattungen
Dem/r Arbeitnehmer/in sind alle in Zusammenhang mit
seiner/ihrer Arbeitsstätte erwachsenden Aufwände gegen Nachweis
zu ersetzen, insbesondere betrifft dies Raum-, Energie- und
Telefonkosten. Pauschalerstattungen können vereinbart werden.
§ 9 Reisekosten
und Aufwandsentschädigung
Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen betrieblicher
und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden nur erstattet, wenn
durch die Abweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen
betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte Dienstwege
entstehen.
§ 10 Kontakt
zum Betrieb
Die soziale Integration sowie die Kommunikation der
ArbeitnehmerInnen in das bzw. mit dem Unternehmen sollen trotz
der Tätigkeit in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte
gewährleistet bleiben.
Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von in
außerbetrieblichen Arbeitstätten beschäftigten
Arbeitnehmer/innen besonders berücksichtigt werden.
Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist zu gewährleisten
und als Arbeitszeit zu rechnen.
Aus- und Weiterbildung: Information und
Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt.
§ 11
Information des Betriebsrates
Der Betriebsrat wird über alle Arbeitnehmer/innen informiert,
die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der
Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen
Kommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat sind
jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen der Betreuung der
Arbeitnehmer/innen in außerbetrieblichen Arbeitstätten
erwachsen.
§ 12 Aufgabe
der außerbetrieblichen Arbeitsstätte
Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann bei triftigen
Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer
Ankündigungsfrist von drei Monaten aufgegeben werden. Triftige
Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind Betriebsänderungen im
Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten der Arbeitnehmer/innen
Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung
der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entgegenstehen (z.B.
Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung
des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe der
außerbetrieblichen Arbeitsstätte wird die Beschäftigung in der
betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.
Fachverband der Erdölindustrie Österreichs