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Kollektivvertrag

über die Beschäftigung in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen Kommunikationstechnologien
für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Erdölindustrie Österreichs

 

Inhalt:

§ 1 Vertragschließende

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Geltungsdauer

§ 4 Allgemeines

1. Gegenstand

2. Begriff

3. Voraussetzungen

4. Bestehende betriebliche Regelungen

5. DienstnehmerInnenhaftpflicht

§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsstätte

1. Umfang der Arbeitszeit

2. Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten

3. Mehrarbeit und Überstunden

4. Fahrzeiten

§ 6 Zeiterfassung

§ 7 Arbeitsmittel

§ 8 Aufwandserstattungen

§ 9 Reisekosten und Aufwandsentschädigung

§ 10 Kontakt zum Betrieb

§ 11 Information des Betriebsrates

§ 12 Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte

 

§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Erdölindustrie Österreichs einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

räumlich: für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Erdölindustrie Österreichs, insbesondere die Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewinnung, der Erdölverarbeitung unter Einschluß der Tochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, die im Inland Rohöl verarbeiten lassen;
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, soweit diese arbeiterkammerumlagepflichtig sind.

§ 3 Geltungsdauer

1. Der Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

2. Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

3. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.

§ 4 Allgemeines

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für eine von einem/r Arbeitnehmer/in gewählte außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere in der Wohnung von dem/der Arbeitnehmer/innen.

2. Begriff

Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, wenn der/die Arbeitnehmer/in regelmäßige Teile seiner/ihrer Normalarbeitszeit dort leistet.

3. Voraussetzungen

Die Beschäftigung an außerbetrieblichen Arbeitsstätten ist sowohl von Seiten des/r Arbeitnehmers/in als auch des Arbeitgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt folgenden Voraussetzungen:

Personelle Einzelmaßnahmen
Die Einrichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des Unternehmens mit dem/r Arbeitnehmer/in, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig abzuschließenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten.

Status der ArbeitnehmerInnen
Der arbeitsrechtliche Status des/r festangestellten Arbeitnehmers/in erfährt durch die schriftliche Vereinbarung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte keine Änderung.

4. Bestehende betriebliche Regelungen

Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder sinngemäß für die Arbeitnehmer/innen, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte haben, anzuwenden. Bestehende Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand die Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen Arbeitstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die betroffenen Arbeitnehmer/innen günstiger sind als dieser Kollektivvertrag.

5. DienstnehmerInnenhaftpflicht

Die Schutznormen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes werden auf im Haushalt lebende Personen der Arbeitnehmer/innen in außerbetrieblichen Arbeitsstätten analog angewendet.

§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsstätte

1. Umfang der Arbeitszeit

Die zu leistende Arbeitszeit ist die jeweils betrieblich geltende Wochenarbeitszeit.

2. Aufteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitsstätten

Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte ist schriftlich zu vereinbaren.

3. Mehrarbeit und Überstunden

Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen anzunehmen ist, daß diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 Abs. 1 Z.2 ArbVG bleiben unberührt.

4. Fahrzeiten

Fahrzeiten zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei denn, daß es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte begründet sind und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären. Wird ein/e Arbeitnehmer/in aufgefordert, während seiner/ihrer außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

§ 6 Zeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit soll auf die betriebliche Praxis abgestimmt sein.

§ 7 Arbeitsmittel

Die erforderlichen Arbeitsmittel für die außerbetriebliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Sollten im Ausnahmefall Arbeitsmittel von dem/r Arbeitnehmer/in im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

§ 8 Aufwandserstattungen

Dem/r Arbeitnehmer/in sind alle in Zusammenhang mit seiner/ihrer Arbeitsstätte erwachsenden Aufwände gegen Nachweis zu ersetzen, insbesondere betrifft dies Raum-, Energie- und Telefonkosten. Pauschalerstattungen können vereinbart werden.

§ 9 Reisekosten und Aufwandsentschädigung

Reisekosten und Aufwandsentschädigung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte werden nur erstattet, wenn durch die Abweichung von der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitsstätte Dienstwege entstehen.

§ 10 Kontakt zum Betrieb

Die soziale Integration sowie die Kommunikation der ArbeitnehmerInnen in das bzw. mit dem Unternehmen sollen trotz der Tätigkeit in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte gewährleistet bleiben.

Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung von in außerbetrieblichen Arbeitstätten beschäftigten Arbeitnehmer/innen besonders berücksichtigt werden.

Die Teilnahme an Betriebsversammlungen ist zu gewährleisten und als Arbeitszeit zu rechnen.

Aus- und Weiterbildung: Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.

§ 11 Information des Betriebsrates

Der Betriebsrat wird über alle Arbeitnehmer/innen informiert, die in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig sind. Der Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommunikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat sind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen der Betreuung der Arbeitnehmer/innen in außerbetrieblichen Arbeitstätten erwachsen.

§ 12 Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte

Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann bei triftigen Gründen schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten aufgegeben werden. Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf Seiten der Arbeitnehmer/innen Änderungen in der Lebenssituation, die einer weiteren Nutzung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte entgegenstehen (z.B. Wohnungswechsel oder Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Wohnungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufgabe der außerbetrieblichen Arbeitsstätte wird die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortgesetzt.

 

Fachverband der Erdölindustrie Österreichs

Der Vorsteher:
Gen.Dir.Komm.Rat
Der Geschäftsführer:
Dr. Richard Schenz Dr. Rudolf Merten

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten

Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Hans Sallmutter Wolfgang Katzian

 

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe

Der Vorsitzende Der leitende Sektionssekretär:
Ing. Martin Krassnitzer Ing. Walter Laichmann
Der Bundesfachgruppenvorsitzende: Der Sekretär:
Peter Braun Karl Proyer

Wien, 14. April 1997

This contract is copyright by GPA.

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Mail sonntag@fim.uni-linz.ac.at

Last modified: 13 August, 2002, by MVS