Tarifvertrag
zur Begleitung der Erprobung
von alternierender Teleheimarbeit bei der Deutschen Telekom AG
Inhalt:
Präambel
I. Regelungen
über die Einrichtung von und die Beschäftigung auf
Teleheimarbeitsplätzen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einrichtung
eines Teleheimarbeitsplatzes
§ 3 Arbeitsaufgaben
§ 4 Anforderungen
an die häusliche Arbeitsstätte
§ 5 Auf-
und Verteilung der Arbeitszeit
§ 6 Zeiterfassung
§ 7 Arbeitsmittel
§ 8 Aufwandserstattungen
§ 9 Zugang
zur häuslichen Arbeitsstätte
§ 10 Daten- und Informationsschutz
§ 11 Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte
§ 12 Schriftliche Vereinbarung
§ 13 Stellung des Arbeitnehmers
II. Schuldrechtlicher Teil
§ 14 Einrichtung von weiteren Teleheimarbeitsplätzen
§ 15 Verfahren über die Ermittlung einer
Aufwandserstattung
§ 16 Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle
§ 17 Projektbegleitung
III. Schlußbestimmungen
§ 18 Verhältnis zu betrieblichen
Regelungen
§ 19 Inkrafttreten
§ 20 Geltungsdauer
Präambel
Die Deutsche Telekom AG als Produktanbieter für elektronische
Kommunikationsprodukte und -dienstleistungen und die Deutsche
Postgewerkschaft bzw. Tarifgemeinschaft Deutscher
Postverband/Christliche Gewerkschaft Post verfolgen das Ziel,
im Rahmen der alternierenden Teleheimarbeit eine örtliche
Flexibilisierung der Arbeitsorganisation sowohl im
Unternehmensinteresse als auch im Mitarbeiterinteresse sinnvoll
zu gestalten.
Mit dieser tarifvertraglichen Regelung wird die Basis
geschaffen, alternierende Teleheimarbeit bei der Deutschen
Telekom AG erproben zu können. Inwieweit hierdurch den
Bedürfnissen und Wertvorstellungen der Arbeitnehmer besser
entsprochen sowie ein Beitrag zur Kundenorientierung, zur
Produktivitätssteigerung und zum Umweltschutz geleistet werden
kann, sollen Pilotprojekte zeigen.
Die Einrichtung von sowie die Beschäftigung auf
alternierenden Teleheimarbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip
der Freiwilligkeit. Dabei sind grundsätzlich solche Tätigkeiten
für alternierende Teleheimarbeit geeignet, die eigenständig und
eigenverantwortlich durchführbar sind, die konkrete, meßbare
Ergebnisse haben und die ohne Beeinträchtigung des
Betriebsablaufs bei eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zum
Betrieb verlagert werden können.
Mit der Einrichtung von alternierenden Teleheimarbeitsplätzen
entfällt das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Betrieb.
Dies kann bei dem Arbeitnehmer zu Zeit- und Kostenersparnissen
führen. Die Arbeitnehmer können mehr Möglichkeiten erhalten,
ihren Beruf besser mit ihrer individuellen Lebensführung zu
vereinbaren und ihre Arbeit eigenverantwortlicher zu gestalten
und auszuführen. Insofern sollen die Ergebnisse des
Pilotprojektes auch darüber Aufschluß geben.
Alternierende Teleheimarbeit stellt - bedingt durch die
Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung - besondere
Anforderungen an die in Teleheimarbeit beschäftigten
Arbeitnehmer.
I. Abschnitt:
Regelungen über die Einrichtung von und die Beschäftigung auf
Teleheimarbeitsplätzen
§ 1 Geltungsbereich
- Dieser Tarifvertrag gilt für die in der
Gemeinsamen Vereinbarung" aufgeführten
Arbeitnehmer, sofern und solange sie bei den dort
bezeichneten Forschungsprojekten teilnehmen.
- Sofern während der Laufzeit dieses Tarifvertrages (§20
Absatz 2) weitere Forschungsprojekte durchgeführt werden
sollen, werden diese und die teilnehmenden Arbeitnehmer
in die Gemeinsame Vereinbarung" aufgenommen.
Hierfür ist das Einvernehmen zwischen der
Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem
Hautptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft bzw. der
Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft erforderlich.
Protokollnotiz zu §1:
Maßgebend ist die Gemeinsame Vereinbarung"
zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem
Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft bzw. der
Tarifgemeinschaft vom 10. Oktober 1995 in ihrer jeweils
aktuellen Fassung.
§ 2 Einrichtung eines Teleheimarbeitsplatzes
- Für die vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer wird,
sofern die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, ein alternierender Teleheimarbeitsplatz
eingerichtet.
- Bei der alternierenden Teleheimarbeit wird die
tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige
Arbeitszeit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers
(häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des
Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht.
- Die Einrichtung von sowie die Beschäftigung auf
alternierenden Teleheimarbeitsplätzen erfolgt nach dem
Prinzip der Freiwilligkeit.
- Der jeweils betroffene Arbeitnehmer ist über das
vorgesehene Projekt zu informieren.
§ 3 Arbeitsaufgaben
Neben der Erledigung der jeweils fachlich übertragenen
Aufgaben erfolgt eine aktive Mitarbeit bei der Erprobung von
Teleheimarbeit. Die von den Arbeitnehmern im Rahmen der Projekte
gewonnenen Erfahrungen sind von ihnen zu dokumentieren. Die
Zeitintervalle, die zu betrachtenden Komplexe und die Art der
Dokumentation werden durch den jeweiligen Projektleiter
festgelegt.
§ 4 Anforderungen an die häusliche Arbeitsstätte
- Die häusliche Arbeitsstätte muß in der Wohnung des
Arbeitnehmers (keine Garage, kein Keller) in einem Raum
sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und
vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter
Berücksichtigung der allgemeinen
Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.
- Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die
häusliche Arbeitsstätte werden durch eine Begehung
durch den jeweiligen Projektleiter geprüft. Dem
Betriebsrat wird die Möglichkeit eingeräumt, an der
Begehung teilzunehmen.
§ 5 Auf- und Verteilung der Arbeitszeit
- Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden
Arbeitsaufgaben (§3) ist die tarifvertraglich bzw. die
arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit. Sie ist auf die betriebliche
und die häusliche Arbeitsstätte aufzuteilen. Hierbei
ist der Anteil an der auf die betriebliche Arbeitsstätte
entfallenden Arbeitszeit so zu gestalten, daß der
soziale Kontakt zum Betrieb aufrecht erhalten bleibt.
- Wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf die häusliche
und die betriebliche Arbeitsstätte sowie die tägliche
Verteilung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgenommen,
handelt es sich um betriebsbestimmte Arbeitszeiten. Die
Verteilung der verbleibenden Differenz zur individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer
vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit). Der Anteil
dieser selbstbestimmten Arbeitszeit soll unter
Berücksichtigung der jeweils konkreten Arbeitsaufgabe so
groß wie möglich gestaltet werden.
- Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der
Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit
dem Arbeitnehmer festzuhalten und kann jederzeit vom
Arbeitgeber geändert werden.
- Überarbeitszeit muß vom Arbeitgeber im voraus
angeordnet oder angefordert werden; eine nachträgliche
Genehmigung ist nicht möglich.
- Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher
Arbeitstätte gelten nicht als betriebsbedingt und finden
keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
- Zuschläge für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten
werden nur dann entsprechend den tarifvertraglichen
Regelungen gezahlt, wenn die den Anspruch begründenden
Zeiten betriebsbestimmt waren. Dies gilt sinngemäß auch
für die Freischichtenregelungen.
§ 6 Zeiterfassung
- Die Erfassung aller geleisteten Arbeitszeiten und -
aufgaben erfolgt jeweils durch den Arbeitnehmer in einem
Arbeitstagebuch, das dem jeweiligen Projektleiter
unmittelbar jeweils nach dem Monatsende vorzulegen ist.
- Mit Zustimmung des Arbeitnehmers besteht für den
Betriebsrat die Möglichkeit, Einblick in die erfaßten
geleisteten Arbeitszeiten zu nehmen.
- Die Zeiterfassung der in der betrieblichen Arbeitsstätte
geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils
geltenden betrieblichen Regelungen.
§ 7 Arbeitsmittel
- Die notwendigen Arbeitsmittel für die häusliche
Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser
häuslichen Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kostenlos zur
Verfügung gestellt. Die jeweils vorgesehenen
Arbeitsmittel werden in der Gemeinsamen
Vereinbarung" aufgeführt.
- Im Rahmen der Projekte Alternierende
Teleheimarbeit" wird auch der Einsatz einer
multimedialen Anbindung erprobt werden.
- Die Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke
benutzt werden. Die Nutzung eines ISDN-Anschlusses und
eines Dienst-Telefones kann durch den Arbeitgeber durch
geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt werden und
anhand des monatlichen Gebührenaufkommens überprüft
werden.
- Der Auf- und Abbau der gestellten Arbeitsmittel sowie
eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.
- Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff
Dritter zu schützen.
§ 8 Aufwandserstattungen
- Eine Regelung über die Aufwandserstattung erfolgt im
Rahmen des §15.
- Fahrkosten zwischen betrieblicher und häuslicher
Arbeitsstätte werden nicht erstattet.
§ 9 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte
Der jeweilige Projektleiter sowie der Betriebsrat hat Zugang
zur häuslichen Arbeitsstätte nach Abstimmung mit dem
Arbeitnehmer. Dies gilt auch für die Begehung nach
§4 Absatz 2.
§ 10
Daten- und Informationsschutz
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten
ist bei der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten.
Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu
schützen, daß Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen
können.
§ 11
Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte
- Die häusliche Arbeitsstätte kann von beiden Seiten ohne
Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von
einem Monat zum Ende eines Kalendermonats aufgegeben
werden. Bei der Kündigung/Aufgabe der Wohnung verkürzt
sich ggf. die Ankündigungsfrist entsprechend. Die
Aufgabeankündigung hat schriftlich zu erolgen.
- Nach Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte sind die
gestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben.
Dies gilt auch im Falle des Projektendes.
- Ein Vor- oder Nachteilsausgleich (z. B. für Fahrzeiten
und Fahrkosten zur betrieblichen Arbeitsstätte) findet
nicht statt.
§ 12
Schriftliche Vereinbarung
Die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
§ 13
Stellung des Arbeitnehmers
Wegen der Teilnahme an der alternierenden Teleheimarbeit darf
der Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt
werden.
II. Abschnitt:
Schuldrechtlicher Teil
§ 14
Einrichtung von weiteren Teleheimarbeitsplätzen
Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postgewerkschaft
bzw. Tarifgemeinschaft Deutscher Postverband/Christliche
Gewerkschaft Post sind sich darüber einig, daß neben den in
der Gemeinsamen Vereinbarung" vom 10. Oktober 1995, in
der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Projekten
Alternierende Teleheimarbeit" keine weitere
Teleheimarbeit im Bereich der Deutschen Telekom AG durchgeführt
wird.
§ 15
Verfahren über die Ermittlung einer
Aufwandserstattung
Angesichts des Erprobungscharakters der alternierenden
Teleheimarbeit und der fehlenden Erfahrungswerte wurde für die
Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine Festlegung einer
pauschalen Aufwandserstattung nicht vorgenommen. Während der
Projektlaufzeit sind von den Projektteilnehmern die entstandenen
Mehrkosten zu noch festzulegenden Sachverhalten sowie auftretende
Minderkosten zu dokumentieren. Auf der Basis dieser Dokumentation
wird zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem
Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft bzw. der
Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft eine
Aufwandserstattung ermittelt werden. Hierbei wird auch eine
Regelung für die Vergangenheit getroffen werden.
§ 16
Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle
Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postgewerkschaft
bzw. Tarifgemeinschaft Deutscher Postverband/Christliche
Gewerkschaft Post stimmen darin überein, daß im Rahmen der
Erprobung einer alternierenden Teleheimarbeit eine maschinelle
Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle nur dann vorgenommen werden
kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat dies ausdrücklich zuläßt.
§ 17
Projektbegleitung
Zwischen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen
Postgewerkschaft finden während der Pilotierungsphase der
einzelnen Projekte regelmäßig im Abstand von 3 Monaten
Gespräche statt. Dabei werden grundsätzliche Probleme in der
Durchführung der projektbezogenen Arbeiten (z. B. technische
Ausfälle, Sicherungsmechanismen), anstehende Fragen hinsichtlich
der Auswertung und Dokumentation, der Ausgestaltung einer
Aufwandserstattung sowie sonstige generelle Probleme bei der
Anwendung des Tarifvertrages erörtert.
III. Abschnitt:
Schlußbestimmungen
§ 18
Verhältnis zu betrieblichen Regelungen
Diese tarifvertraglichen Regelungen sind abschließend und
können durch betriebliche Vereinbarungen nicht geändert,
ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen Rechte nach dem
Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt; dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.
§ 19
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.
§ 20
Geltungsdauer
- Diese tarifvertraglichen Regelungen gelten jeweils für
die Dauer der in der Gemeinsamen Vereinbarung"
vom 10. Oktober 1995, in der jeweils aktuellen Fassung,
aufgeführten Projekte; die Nachwirkung ist
ausgeschlossen.
- Dieser Tarifvertrag gilt längstens bis zum 31. Dezember
1997. Eine Verlängerung der Laufzeit dieses
Tarifvertrages kann im Einvernehmen zwischen der
Deutschen Telekom AG und der Deutschen
Postgewerkschaft bzw. Tarifgemeinschaft Deutscher
Postverband/Christliche Gewerkschaft Post erfolgen.
Nach dem Ende der Laufzeit ist die Nachwirkung
ausgeschlossen.
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