Für die Definition von Telearbeit gibt es sehr viele Ansätze, die jedoch bisher zu keiner eindeutigen allgemein akzeptierten Definition geführt haben. Viele Definitionen betonen jeweils unterschiedliche Teilbereiche stärker und andere dafür schwächer, jedoch lassen sich 4 wichtige Hauptdimensionen angeben, die praktisch in allen Definitionen zumindest teilweise enthalten sind [GLAS95]:
Im folgenden sollen alle 4 Dimensionen genauer untersucht werden, und einige beispielhafte Definitionen angegeben werden, doch zuvor wird noch kurz dargelegt, warum eine solch genaue Definition überhaupt notwendig ist.
Die Suche nach einer genauen und möglichst allgemeingültigen
Definition, wann Telearbeit vorliegt und wann nicht, ist von
besonderer Bedeutung [CORD96]. Durch die relative Neuheit dieses
Themas gibt es noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen, die
allgemeingültige Rahmenbedingungen für die Grenzen abstecken.
Dadurch kann ein hohes Konfliktpotential zwischen den Betroffenen
entstehen. Eine Regelung kann allerdings nur dann ihren Sinn
erfüllen, wenn festgelegt wird, worauf sie anzuwenden ist, da
ansonsten Meinungsverschiedenheiten um die Anwendbarkeit eines
Gesetzes sicher sind. Da die Telearbeit aber sehr vielgestaltig
ist, ist eine allgemeingültige Definition, die auf alle Fälle,
besonderen Regelungen und Ausprägungen anwendbar ist, nicht
ersichtlich.
Aus diesem Grunde war es auch bei vielen bisherigen praktischen Untersuchungen notwendig, eine eigene Definition zu finden. Einige Beispiele für Definitionen werden weiter unten dargestellt.
Die erste entscheidende Dimension ist die Ausstattung der Arbeitsstätte außerhalb des Betriebes mit Informations- und Kommunikationstechnik. In dieser Arbeit wird darauf der Schwerpunkt liegen, es dürfen aber auch die anderen nicht vernachlässigt werden, auch wenn sie hier nicht in diesem Umfang behandelt werden. Die meisten Definitionsvorschläge verlangen einen PC als wesentliches Arbeitsmittel und dessen zumindest zeitweise Verbindung mit dem Zentralrechner oder dem Netz des Arbeit- oder Auftraggebers. Doch sollte man Telearbeit nicht darauf beschränken, daß sie immer mit einem Computer zu tun haben muß (Diese Ansicht ist insbesondere in Amerika verbreitet [KUGE95], [BAY]: Telefon, Bleistift und Papier reicht für Telearbeit). Die früheren Formen von Telearbeit über das Telephon oder andere Kommunikationsmittel sollten auch dazu zählen. Diese Einengung der Definition auf die zwangsweise Verwendung von PC's ist jedoch nicht besonders einschränkend, da heute fast alle Berufsgruppen und eben insbesondere Telearbeiter mit einem Computer arbeiten, während Telearbeiter ohne Computer immer seltener werden. Die zeitweise Vernetzung der Rechner kann auch entfallen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer in der Privatwohnnung für seinen Arbeitgeber telefonische Bestellungen annimmt und in den Rechner eingibt, ohne daß der Rechner dabei selbst am Netz ist, und die Resultate schließlich per Diskette abliefert. Auch hier können wieder übertriebene Spitzfindigkeiten zur genauen Abgrenzung ertüftelt werden, doch ist dies unproduktiv und macht in einer Zeit der schnellen und großen Veränderungen, insbesondere am Computersektor, wenig Sinn. Wichtig und fast allen Definitionen gemeinsam ist nur die Kombination von Rechner und Fernmeldedienst. In einem speziellen Fall [GLAS95: Huws 1993], bei dem es sich um die Definition von Tele-Heimarbeit handelt, gibt es noch eine interessante Zusatzbedingung: Telearbeit liegt in einer Privatwohnung nur dann vor, wenn sie ohne beides, sowohl Rechner als auch Telekommunikation, nicht ausgeführt werden könnte. Jedoch löst auch diese Bedingung nicht jedes Abgrenzungsproblem: Ist etwa der Universitäts-Assistent, der seine Veröffentlichungen zu Hause auf einem PC schreibt und sich nur gelegentlich in das Universitätsnetz einloggt, um seine elektronische Post zu lesen oder eine Datei von einem Universitätsrechner herunterzuladen, nun Telearbeiter? Immerhin könnte er im strengeren Sinn nach obiger Bedingung seine Arbeit entweder auch ohne diese Telekommunikation erledigen, oder es müßte anhand weiterer Kriterien geprüft werden, ob er das könnte. Dies würde wieder zu vielen kleinen Feinunterscheidungen führen, was für eine Definition jedoch weniger geeignet zu sein scheint.
Telearbeit ist nach diesem Kriterium dann zu sehen, wenn die
Arbeit für einen Arbeit- oder Auftraggeber nicht in dessen
zentralen Geschäftsräumen stattfindet. Wichtige Arbeitsorte
dafür sind die Privatwohnung des Arbeitnehmers, von mehreren
Arbeitgebern gemeinsam benutzte Nachbarschaftsbüros
(Telezentren) und Filial-, Außen- oder Satellitenbüros des
Arbeitgebers außerhalb seines Hauptsitzes. Nachdem die tragbaren
Computer (Laptops) immer handlicher und leistungsfähiger
geworden sind, und angesichts einer sich rasch ausbreitenden
Mobiltelefonie, werden auch Reisezeiten immer systematischer zu
Büroarbeiten genutzt. Fahr- und Flugzeuge, Warte- und
Aufenthaltsräume, Hotelzimmer sowie schließlich die
Geschäfträume des Kunden wären demnach ebenfalls als mögliche
Orte der Telearbeit bei der Definition in Betracht zu ziehen.
Während man die Arbeit in der Privatwohnung und im
Nachbarschaftsbüro im allgemeinen problemlos als Telearbeit
definieren kann, sind die Abgrenzungskriterien bei Außenbüros
kaum befriedigend zu regeln, da ohne Beschränkung der
Allgemeinheit nur selten festzulegen ist, wann die Arbeit in
einem Außenbüro Telearbeit, wann reguläre Büroarbeit ist. Die
Übergänge sind viel zu fließend. Trotzdem könnte diese Frage
höchst brisant werden, da beispielsweise durch eine politische
Regelung die Zahl zugelassener Pendlerfahrten ins Büro, nicht
jedoch diejenigen zu einem Nachbarschafts- oder Satellitenbüro,
in dem Telearbeit geleistet wird, kontingentiert wird
(Arbeitgeber in Amerika müssen (bzw. seit 1995
"sollen" [GORDON]) für eine 25-%ige Abnahme des
Autoverkehrs ihrer Mitarbeiter vom und zum Arbeitsplatz Sorge
tragen. Grundlage dafür ist der Clean Air Act aus dem Jahr 1990
[LANN96], [SVTC]). Dabei entsteht ein Motiv, Außenbüros als
Satellitenbüros zu deklarieren. [GLAS95: Moktharian 1991] Dieses
Abgrenzungsproblem gilt auch für Außendienstmitarbeiter, die
schon herkömmlicherweise einen Teil ihrer Arbeitszeit dafür
aufwenden, um zu Hause oder in einem Außenbüro ihre
Kundenbesuche vor- und nachzubereiten und mit der Zentrale zu
kommunizieren. Sind sie Telearbeiter oder nicht? Wann sind sie
es, wann sind sie es nicht? Ein Definitionsvorschlag [GLAS95:
Fischer, Späker 1993] lautet: "So definieren wir Telearbeit
als eine Form der technisch unterstützten organisatorischen
Dezentralisierung, bei der die Wohnortnähe und nicht primär die
Kundennähe zum Kriterium der Auslagerung wird." Damit
wären in der Tat die rein räumlich mobileren Arbeitsformen aus
der Definition ausgeschlossen, der Begriff der Telearbeit würde
sich im wesentlichen auf die Arbeit in der eigenen Wohnung
beschränken. Eine viel weitere Ansicht wird jedoch z. B. in
[KUGE95] vertreten. So begann die Telearbeit nach dieser
Auffassung schon 1857, als J. Edgar Thompson, der Besitzer der
Penn Railroad Co. entdeckte, daß er das private
Telegraphensystem seiner Firma verwenden konnte, um entfernte
Abteilungen zu managen, sofern er ihnen einige Freiheit über
ihre Arbeit und den Mitteleinsatz gab. Danach wären auch
praktisch alle Außendienstmitarbeiter Telearbeiter, da sie den
Löwenanteil der gesamten Arbeitszeit außerhalb der Zentrale
verbringen und auch der Großteil der Arbeitsleistung an
entfernten Orten erbracht wird. Noch schwieriger dürfte die
Suche nach einer verallgemeinerbaren Abgrenzung für
Servicetätigkeiten sein. Ist der Wartungstechniker Telearbeiter,
wenn er vom Büro aus den Firmenrechner mit dem des Kunden
koppelt, um Diagnoseprogramme ablaufen zu lassen? Sicher nicht.
Ist er Telearbeiter, wenn er das von zu Hause aus macht? Sicher
ja. Doch ist er Telearbeiter, wenn er sich bei diesem Vorgang in
den Geschäfträumen des Kunden befindet? Auch für Manager, die
ihre Reisezeiten entsprechend nutzen, etwa indem sie ihren Laptop
über das Autotelefon mit dem Firmenrechner verbinden, muß erst
noch geklärt werden, ob sie unter obige Definition subsumiert
werden sollten. Die Beispiele machen sehr wohl deutlich, warum es
beim augenblicklichen Stand, oder besser gesagt, Fluß der Dinge,
nicht förderlich ist, hier vorschnell allgemeingültige
Abgrenzungen zu suchen. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden,
daß im Kontext spezieller Forschungsprojekte oder arbeits- und
versicherungsrechtlicher Fragen spezielle Festlegungen notwendig
werden können (Siehe Beispiel der Pendlerbeschränkung in
Amerika). Auch hier sollte Flexibilität vor Erstarrung gehen.
Zusammengefaßt läßt sich sagen, daß es sich bei der Auslagerung von Arbeit in die Privatwohnung des Arbeitnehmers oder in Tele-Center sicher um Telearbeit geht, während bei anderen Orten nähere Untersuchungen notwendig sind, wobei insbesondere auch die anderen Dimensionen betrachtet werden müssen. Ein weiteres Problem liegt darin, daß bei einer Auslagerung von Arbeit noch relativ leicht entschieden werden kann, ob Telearbeit vorliegt (meistens), es jedoch sofort viel schwieriger wird, wenn komplett neue Arbeitsplätze außerhalb der Zentrale geschaffen werden. Eine Filiale ist nur höchst selten ein Telearbeitsplatz, doch ist es eine Filiale im herkömmlichen Sinn, wenn z. B. Computerarbeit an einem anderen Ort ohne dauernde regelmäßige Verbindung zur Zentrale erbracht wird? Oder ist es eher ein Satellitenbüro, in dem nur Computer stehen, die während der gesamten Arbeitszeit mit dem Hauptrechner in der Zentrale verbunden sind? In zweiten Fall würde es sich wahrscheinlich um Telearbeit handeln, im ersten Fall aber nicht, doch ist diese Unterscheidung nur selten klar, da oft Mischformen vorliegen.
Die dritte wichtige Dimension ist der Umfang der außerhalb der Zentrale verbrachten Arbeitszeit. Die Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit dürfte hier uninteressant sein. Auch die Flexibilität der Arbeitszeitregelung liefert keine Abgrenzung: Der Programmierer, der seine Wochenstunden zu Hause ohne äußere Einschränkungen auf Tageszeiten und Wochentage verteilen kann, ist sicher ebenso Telearbeiter wie der Wartungsspezialist, der zu genau festgelegten Zeiten zu Hause über eine Hotline ansprechbar sein muß. Im Gegensatz dazu ist das Verhältnis zwischen den innerhalb und außerhalb des Betriebes verbrachten Arbeitszeiten ein wichtiges Kriterium, für das verschiedene Grenzen vorgeschlagen wurden. Wer seine gesamte Arbeitszeit beispielsweise zu Hause verbringt, ist hinsichtlich dieser Dimension sicher Telearbeiter, wer immer im Büro arbeitet, ist es sicher nicht. Wie aber sieht der Übergang aus? Wer wöchentlich stundenweise oder stundenweise und gelegentlich einen Tag zu Hause arbeitet, wird oft als bürozentrierter Telearbeiter bezeichnet, während wohnungszentrierte Telearbeiter diejenigen sind, bei denen die häusliche Berufsarbeit einen Umfang von regelmäßig (im Durchschnitt) einen Tag pro Woche oder mehr annimmt. Diese Abgrenzung sagt jedoch nichts genaues darüber aus, wann ein Arbeiter jetzt ein Telearbeiter ist und wann nicht. So wird z. B. von [GLAS95: Huws 1993] ein sehr strenges Kriterium gefordert: Telearbeit liegt dann vor, wenn mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von zu Hause aus geleistet wird. Doch im Hinblick auf die übliche 5-Tage-Woche und der an vielen Arbeitsplätzen entstehenden Notwendigkeit öfter in der Zentrale zu arbeiten, ist diese Grenze sicherlich etwas hoch angesetzt. Beispielsweise wird von [GORDON] eine alternierende Telearbeit mit 1 bis maximal 3 Tagen pro Woche am Telearbeitsplatz empfohlen. Ebenso [ITWA], die maximal 3 Tage pro Woche für sinnvoll hält. Da insbesondere bei Pilotversuchen die Abwesenheit der Mitarbeiter zunächst sehr kurz gehalten wird (z. B. stundenweise oder 1 Tag), es sich dabei jedoch auch um Telearbeit handelt, sollten auch kürzere regelmäßige Perioden der dezentralen Arbeit als Telearbeit bezeichnet werden. Es ist also weniger das absolute Ausmaß der außerhalb des zentralen Arbeitsplatzes verbrachten Zeit interessant, als vielmehr das immer wiederkehrende Vorkommen von solchen Zeitabschnitten. Beim ständigen Wechsel zwischen zwei oder mehr festen Arbeitsstätten, meist im Wochenrhythmus, der alternierende Telearbeit genannt wird, kann auch dann von Telearbeit gesprochen werden, wenn im Durchschnitt eine verlangte Quote nicht erreicht wird, sich jedoch regelmäßig Telearbeits-Perioden ergeben, die eine länger Zeit beanspruchen, wobei ein wichtiges Augenmerk auf regelmäßig liegt, da einmalige außertourliche Fernarbeit eher nicht als Telearbeit bezeichnet werden kann (z. B. Telearbeit auf einer Geschäftsreise).
Die letzte wichtige Dimension ist die Rechtsform des Arbeitsverhältnisses. Telearbeit liegt zweifelsfrei vor, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, der dem eines Büroangestellten bis auf die Regelungen über Arbeitsort, Arbeitszeit und eventuell technische Ausstattung gleicht. Ob die elektronische Ausstattung vom Arbeitgeber gestellt wird oder dem Arbeitnehmer gehört und der Arbeitgeber dabei gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt zahlt, ist unerheblich. Telearbeit im freien Werkvertrag wäre jedoch nicht ohne Willkür von am Markt angebotenen gewerblichen Dienstleistungen abzugrenzen. Auch diese Abgrenzung würde wesentlich vom jeweiligen Zweck abhängen. Für bestimmte statistische und rechtliche Fragen könnte sie jedoch, wie im ersten Abschnitt dargelegt, notwendig werden, für Fragen der Arbeitsanalyse und -gestaltung ist sie es sicherlich nicht. Zwei Meinungen sollen hier gesondert hervorgehoben werden: Erstens die von [GLAS95: Huws 93], der ein relativ willkürliches, aber operational sehr brauchbares Kriterium vorlegt: Telearbeit liegt gänzlich unabhängig von der Rechtsform des Arbeitsverhältnisses vor, wenn in einem vierwöchigen Stichzeitraum mindestens 10 Tage oder die entsprechende Anzahl von Stunden für einen Auftrag- oder Arbeitgeber gearbeitet wird. Zweitens meint [KUGE95], daß keinerlei Formen von Werkverträgen Telearbeit sind, sondern nur reine Arbeitsverträge wie bei Büroangestellten mit obigen Ausnahmen. Dies ist Aufgrund der Begründung in der Hinsicht bemerkenswert, daß eine Auslagerung von Arbeit von Angestellten auf Werkverträge dazu führen könnte, daß die Arbeitnehmer Sozialleistungen und Kündigungsschutz verlieren. In manchen Fällen [GLAS95: Kreibich Drüke 1990] werden sogar Kunden bei der Verlagerung von Aufgaben auf die private Datenverarbeitung, etwa beim Telebanking oder Teleshopping, in die Nähe des Telearbeiters gerückt. Die Rechtsform des Arbeitsverhältnisses ist auch noch für einen weiteren Aspekt besonders wichtig, denn bei einem Dienstvertrag müssen die Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, bei einem Werkvertrag jedoch vom Werkvertragsnehmer, wobei es sich bei der Computer- und Telekommunikationsausstattung um hohe Summen handelt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß eine allgemein anwendbare Definition von Telearbeit beim Stand der heutigen Erfahrungen nicht besonders scharf sein kann. Sie sollte jedoch in den vier oben genannten Dimensionen Abgrenzungen enthalten. Einzelne Anwendungen, Untersuchungen und Regelungen verlangen in der Regel eigenständige Präzisierungen. Einige Beispiele aus der Literatur sollen belegen, wie Telearbeit zur Zeit üblicherweise definiert wird:
(IBM Deutschland: [ZORN96])
In diesem Abschnitt soll nun eine eigene Definition angegeben
werden, die für die folgenden Betrachtungen verwendet wird. Die
Definition ist nicht als allgemeingültig anzusehen, sondern
spiegelt nur die Aspekte wieder, auf die in dieser Arbeit
speziell eingegangen wird (alternierende Tele-Heimarbeit). Da
manchmal auch andere Formen der Telearbeit betrachtet werden,
wird dort dann speziell auf eine andere Telearbeitsform
hingewiesen. Im folgenden soll unter Telearbeit folgendes
verstanden werden:
Ein Telearbeiter ist ein/e Dienstnehmer/in einer Firma, der seine/ihre normale Arbeit durchschnittlich zumindest 8 Stunden pro Woche in seiner/ihrer Wohnung ausübt, wobei sowohl Computer als auch Telekommunikationsmittel eingesetzt werden.
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Letzte Änderung: 6.10.1997 (c) 1997 Michael V. Sonntag |