2.1. Was ist Telearbeit?

Für die Definition von Telearbeit gibt es sehr viele Ansätze, die jedoch bisher zu keiner eindeutigen allgemein akzeptierten Definition geführt haben. Viele Definitionen betonen jeweils unterschiedliche Teilbereiche stärker und andere dafür schwächer, jedoch lassen sich 4 wichtige Hauptdimensionen angeben, die praktisch in allen Definitionen zumindest teilweise enthalten sind [GLAS95]:

Im folgenden sollen alle 4 Dimensionen genauer untersucht werden, und einige beispielhafte Definitionen angegeben werden, doch zuvor wird noch kurz dargelegt, warum eine solch genaue Definition überhaupt notwendig ist.

2.1.1. Gründe für eine genaue Definition

Die Suche nach einer genauen und möglichst allgemeingültigen Definition, wann Telearbeit vorliegt und wann nicht, ist von besonderer Bedeutung [CORD96]. Durch die relative Neuheit dieses Themas gibt es noch keine speziellen gesetzlichen Regelungen, die allgemeingültige Rahmenbedingungen für die Grenzen abstecken. Dadurch kann ein hohes Konfliktpotential zwischen den Betroffenen entstehen. Eine Regelung kann allerdings nur dann ihren Sinn erfüllen, wenn festgelegt wird, worauf sie anzuwenden ist, da ansonsten Meinungsverschiedenheiten um die Anwendbarkeit eines Gesetzes sicher sind. Da die Telearbeit aber sehr vielgestaltig ist, ist eine allgemeingültige Definition, die auf alle Fälle, besonderen Regelungen und Ausprägungen anwendbar ist, nicht ersichtlich.

Aus diesem Grunde war es auch bei vielen bisherigen praktischen Untersuchungen notwendig, eine eigene Definition zu finden. Einige Beispiele für Definitionen werden weiter unten dargestellt.

2.1.2. Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik

Die erste entscheidende Dimension ist die Ausstattung der Arbeitsstätte außerhalb des Betriebes mit Informations- und Kommunikationstechnik. In dieser Arbeit wird darauf der Schwerpunkt liegen, es dürfen aber auch die anderen nicht vernachlässigt werden, auch wenn sie hier nicht in diesem Umfang behandelt werden. Die meisten Definitionsvorschläge verlangen einen PC als wesentliches Arbeitsmittel und dessen zumindest zeitweise Verbindung mit dem Zentralrechner oder dem Netz des Arbeit- oder Auftraggebers. Doch sollte man Telearbeit nicht darauf beschränken, daß sie immer mit einem Computer zu tun haben muß (Diese Ansicht ist insbesondere in Amerika verbreitet [KUGE95], [BAY]: Telefon, Bleistift und Papier reicht für Telearbeit). Die früheren Formen von Telearbeit über das Telephon oder andere Kommunikationsmittel sollten auch dazu zählen. Diese Einengung der Definition auf die zwangsweise Verwendung von PC's ist jedoch nicht besonders einschränkend, da heute fast alle Berufsgruppen und eben insbesondere Telearbeiter mit einem Computer arbeiten, während Telearbeiter ohne Computer immer seltener werden. Die zeitweise Vernetzung der Rechner kann auch entfallen, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer in der Privatwohnnung für seinen Arbeitgeber telefonische Bestellungen annimmt und in den Rechner eingibt, ohne daß der Rechner dabei selbst am Netz ist, und die Resultate schließlich per Diskette abliefert. Auch hier können wieder übertriebene Spitzfindigkeiten zur genauen Abgrenzung ertüftelt werden, doch ist dies unproduktiv und macht in einer Zeit der schnellen und großen Veränderungen, insbesondere am Computersektor, wenig Sinn. Wichtig und fast allen Definitionen gemeinsam ist nur die Kombination von Rechner und Fernmeldedienst. In einem speziellen Fall [GLAS95: Huws 1993], bei dem es sich um die Definition von Tele-Heimarbeit handelt, gibt es noch eine interessante Zusatzbedingung: Telearbeit liegt in einer Privatwohnung nur dann vor, wenn sie ohne beides, sowohl Rechner als auch Telekommunikation, nicht ausgeführt werden könnte. Jedoch löst auch diese Bedingung nicht jedes Abgrenzungsproblem: Ist etwa der Universitäts-Assistent, der seine Veröffentlichungen zu Hause auf einem PC schreibt und sich nur gelegentlich in das Universitätsnetz einloggt, um seine elektronische Post zu lesen oder eine Datei von einem Universitätsrechner herunterzuladen, nun Telearbeiter? Immerhin könnte er im strengeren Sinn nach obiger Bedingung seine Arbeit entweder auch ohne diese Telekommunikation erledigen, oder es müßte anhand weiterer Kriterien geprüft werden, ob er das könnte. Dies würde wieder zu vielen kleinen Feinunterscheidungen führen, was für eine Definition jedoch weniger geeignet zu sein scheint.

2.1.3. Arbeitsort

Telearbeit ist nach diesem Kriterium dann zu sehen, wenn die Arbeit für einen Arbeit- oder Auftraggeber nicht in dessen zentralen Geschäftsräumen stattfindet. Wichtige Arbeitsorte dafür sind die Privatwohnung des Arbeitnehmers, von mehreren Arbeitgebern gemeinsam benutzte Nachbarschaftsbüros (Telezentren) und Filial-, Außen- oder Satellitenbüros des Arbeitgebers außerhalb seines Hauptsitzes. Nachdem die tragbaren Computer (Laptops) immer handlicher und leistungsfähiger geworden sind, und angesichts einer sich rasch ausbreitenden Mobiltelefonie, werden auch Reisezeiten immer systematischer zu Büroarbeiten genutzt. Fahr- und Flugzeuge, Warte- und Aufenthaltsräume, Hotelzimmer sowie schließlich die Geschäfträume des Kunden wären demnach ebenfalls als mögliche Orte der Telearbeit bei der Definition in Betracht zu ziehen. Während man die Arbeit in der Privatwohnung und im Nachbarschaftsbüro im allgemeinen problemlos als Telearbeit definieren kann, sind die Abgrenzungskriterien bei Außenbüros kaum befriedigend zu regeln, da ohne Beschränkung der Allgemeinheit nur selten festzulegen ist, wann die Arbeit in einem Außenbüro Telearbeit, wann reguläre Büroarbeit ist. Die Übergänge sind viel zu fließend. Trotzdem könnte diese Frage höchst brisant werden, da beispielsweise durch eine politische Regelung die Zahl zugelassener Pendlerfahrten ins Büro, nicht jedoch diejenigen zu einem Nachbarschafts- oder Satellitenbüro, in dem Telearbeit geleistet wird, kontingentiert wird (Arbeitgeber in Amerika müssen (bzw. seit 1995 "sollen" [GORDON]) für eine 25-%ige Abnahme des Autoverkehrs ihrer Mitarbeiter vom und zum Arbeitsplatz Sorge tragen. Grundlage dafür ist der Clean Air Act aus dem Jahr 1990 [LANN96], [SVTC]). Dabei entsteht ein Motiv, Außenbüros als Satellitenbüros zu deklarieren. [GLAS95: Moktharian 1991] Dieses Abgrenzungsproblem gilt auch für Außendienstmitarbeiter, die schon herkömmlicherweise einen Teil ihrer Arbeitszeit dafür aufwenden, um zu Hause oder in einem Außenbüro ihre Kundenbesuche vor- und nachzubereiten und mit der Zentrale zu kommunizieren. Sind sie Telearbeiter oder nicht? Wann sind sie es, wann sind sie es nicht? Ein Definitionsvorschlag [GLAS95: Fischer, Späker 1993] lautet: "So definieren wir Telearbeit als eine Form der technisch unterstützten organisatorischen Dezentralisierung, bei der die Wohnortnähe und nicht primär die Kundennähe zum Kriterium der Auslagerung wird." Damit wären in der Tat die rein räumlich mobileren Arbeitsformen aus der Definition ausgeschlossen, der Begriff der Telearbeit würde sich im wesentlichen auf die Arbeit in der eigenen Wohnung beschränken. Eine viel weitere Ansicht wird jedoch z. B. in [KUGE95] vertreten. So begann die Telearbeit nach dieser Auffassung schon 1857, als J. Edgar Thompson, der Besitzer der Penn Railroad Co. entdeckte, daß er das private Telegraphensystem seiner Firma verwenden konnte, um entfernte Abteilungen zu managen, sofern er ihnen einige Freiheit über ihre Arbeit und den Mitteleinsatz gab. Danach wären auch praktisch alle Außendienstmitarbeiter Telearbeiter, da sie den Löwenanteil der gesamten Arbeitszeit außerhalb der Zentrale verbringen und auch der Großteil der Arbeitsleistung an entfernten Orten erbracht wird. Noch schwieriger dürfte die Suche nach einer verallgemeinerbaren Abgrenzung für Servicetätigkeiten sein. Ist der Wartungstechniker Telearbeiter, wenn er vom Büro aus den Firmenrechner mit dem des Kunden koppelt, um Diagnoseprogramme ablaufen zu lassen? Sicher nicht. Ist er Telearbeiter, wenn er das von zu Hause aus macht? Sicher ja. Doch ist er Telearbeiter, wenn er sich bei diesem Vorgang in den Geschäfträumen des Kunden befindet? Auch für Manager, die ihre Reisezeiten entsprechend nutzen, etwa indem sie ihren Laptop über das Autotelefon mit dem Firmenrechner verbinden, muß erst noch geklärt werden, ob sie unter obige Definition subsumiert werden sollten. Die Beispiele machen sehr wohl deutlich, warum es beim augenblicklichen Stand, oder besser gesagt, Fluß der Dinge, nicht förderlich ist, hier vorschnell allgemeingültige Abgrenzungen zu suchen. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, daß im Kontext spezieller Forschungsprojekte oder arbeits- und versicherungsrechtlicher Fragen spezielle Festlegungen notwendig werden können (Siehe Beispiel der Pendlerbeschränkung in Amerika). Auch hier sollte Flexibilität vor Erstarrung gehen.

Zusammengefaßt läßt sich sagen, daß es sich bei der Auslagerung von Arbeit in die Privatwohnung des Arbeitnehmers oder in Tele-Center sicher um Telearbeit geht, während bei anderen Orten nähere Untersuchungen notwendig sind, wobei insbesondere auch die anderen Dimensionen betrachtet werden müssen. Ein weiteres Problem liegt darin, daß bei einer Auslagerung von Arbeit noch relativ leicht entschieden werden kann, ob Telearbeit vorliegt (meistens), es jedoch sofort viel schwieriger wird, wenn komplett neue Arbeitsplätze außerhalb der Zentrale geschaffen werden. Eine Filiale ist nur höchst selten ein Telearbeitsplatz, doch ist es eine Filiale im herkömmlichen Sinn, wenn z. B. Computerarbeit an einem anderen Ort ohne dauernde regelmäßige Verbindung zur Zentrale erbracht wird? Oder ist es eher ein Satellitenbüro, in dem nur Computer stehen, die während der gesamten Arbeitszeit mit dem Hauptrechner in der Zentrale verbunden sind? In zweiten Fall würde es sich wahrscheinlich um Telearbeit handeln, im ersten Fall aber nicht, doch ist diese Unterscheidung nur selten klar, da oft Mischformen vorliegen.

2.1.4. Arbeitszeit

Die dritte wichtige Dimension ist der Umfang der außerhalb der Zentrale verbrachten Arbeitszeit. Die Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit dürfte hier uninteressant sein. Auch die Flexibilität der Arbeitszeitregelung liefert keine Abgrenzung: Der Programmierer, der seine Wochenstunden zu Hause ohne äußere Einschränkungen auf Tageszeiten und Wochentage verteilen kann, ist sicher ebenso Telearbeiter wie der Wartungsspezialist, der zu genau festgelegten Zeiten zu Hause über eine Hotline ansprechbar sein muß. Im Gegensatz dazu ist das Verhältnis zwischen den innerhalb und außerhalb des Betriebes verbrachten Arbeitszeiten ein wichtiges Kriterium, für das verschiedene Grenzen vorgeschlagen wurden. Wer seine gesamte Arbeitszeit beispielsweise zu Hause verbringt, ist hinsichtlich dieser Dimension sicher Telearbeiter, wer immer im Büro arbeitet, ist es sicher nicht. Wie aber sieht der Übergang aus? Wer wöchentlich stundenweise oder stundenweise und gelegentlich einen Tag zu Hause arbeitet, wird oft als bürozentrierter Telearbeiter bezeichnet, während wohnungszentrierte Telearbeiter diejenigen sind, bei denen die häusliche Berufsarbeit einen Umfang von regelmäßig (im Durchschnitt) einen Tag pro Woche oder mehr annimmt. Diese Abgrenzung sagt jedoch nichts genaues darüber aus, wann ein Arbeiter jetzt ein Telearbeiter ist und wann nicht. So wird z. B. von [GLAS95: Huws 1993] ein sehr strenges Kriterium gefordert: Telearbeit liegt dann vor, wenn mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von zu Hause aus geleistet wird. Doch im Hinblick auf die übliche 5-Tage-Woche und der an vielen Arbeitsplätzen entstehenden Notwendigkeit öfter in der Zentrale zu arbeiten, ist diese Grenze sicherlich etwas hoch angesetzt. Beispielsweise wird von [GORDON] eine alternierende Telearbeit mit 1 bis maximal 3 Tagen pro Woche am Telearbeitsplatz empfohlen. Ebenso [ITWA], die maximal 3 Tage pro Woche für sinnvoll hält. Da insbesondere bei Pilotversuchen die Abwesenheit der Mitarbeiter zunächst sehr kurz gehalten wird (z. B. stundenweise oder 1 Tag), es sich dabei jedoch auch um Telearbeit handelt, sollten auch kürzere regelmäßige Perioden der dezentralen Arbeit als Telearbeit bezeichnet werden. Es ist also weniger das absolute Ausmaß der außerhalb des zentralen Arbeitsplatzes verbrachten Zeit interessant, als vielmehr das immer wiederkehrende Vorkommen von solchen Zeitabschnitten. Beim ständigen Wechsel zwischen zwei oder mehr festen Arbeitsstätten, meist im Wochenrhythmus, der alternierende Telearbeit genannt wird, kann auch dann von Telearbeit gesprochen werden, wenn im Durchschnitt eine verlangte Quote nicht erreicht wird, sich jedoch regelmäßig Telearbeits-Perioden ergeben, die eine länger Zeit beanspruchen, wobei ein wichtiges Augenmerk auf regelmäßig liegt, da einmalige außertourliche Fernarbeit eher nicht als Telearbeit bezeichnet werden kann (z. B. Telearbeit auf einer Geschäftsreise).

2.1.5. Rechtsform des Arbeitsverhältnisses

Die letzte wichtige Dimension ist die Rechtsform des Arbeitsverhältnisses. Telearbeit liegt zweifelsfrei vor, wenn ein Arbeitsvertrag besteht, der dem eines Büroangestellten bis auf die Regelungen über Arbeitsort, Arbeitszeit und eventuell technische Ausstattung gleicht. Ob die elektronische Ausstattung vom Arbeitgeber gestellt wird oder dem Arbeitnehmer gehört und der Arbeitgeber dabei gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt zahlt, ist unerheblich. Telearbeit im freien Werkvertrag wäre jedoch nicht ohne Willkür von am Markt angebotenen gewerblichen Dienstleistungen abzugrenzen. Auch diese Abgrenzung würde wesentlich vom jeweiligen Zweck abhängen. Für bestimmte statistische und rechtliche Fragen könnte sie jedoch, wie im ersten Abschnitt dargelegt, notwendig werden, für Fragen der Arbeitsanalyse und -gestaltung ist sie es sicherlich nicht. Zwei Meinungen sollen hier gesondert hervorgehoben werden: Erstens die von [GLAS95: Huws 93], der ein relativ willkürliches, aber operational sehr brauchbares Kriterium vorlegt: Telearbeit liegt gänzlich unabhängig von der Rechtsform des Arbeitsverhältnisses vor, wenn in einem vierwöchigen Stichzeitraum mindestens 10 Tage oder die entsprechende Anzahl von Stunden für einen Auftrag- oder Arbeitgeber gearbeitet wird. Zweitens meint [KUGE95], daß keinerlei Formen von Werkverträgen Telearbeit sind, sondern nur reine Arbeitsverträge wie bei Büroangestellten mit obigen Ausnahmen. Dies ist Aufgrund der Begründung in der Hinsicht bemerkenswert, daß eine Auslagerung von Arbeit von Angestellten auf Werkverträge dazu führen könnte, daß die Arbeitnehmer Sozialleistungen und Kündigungsschutz verlieren. In manchen Fällen [GLAS95: Kreibich Drüke 1990] werden sogar Kunden bei der Verlagerung von Aufgaben auf die private Datenverarbeitung, etwa beim Telebanking oder Teleshopping, in die Nähe des Telearbeiters gerückt. Die Rechtsform des Arbeitsverhältnisses ist auch noch für einen weiteren Aspekt besonders wichtig, denn bei einem Dienstvertrag müssen die Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, bei einem Werkvertrag jedoch vom Werkvertragsnehmer, wobei es sich bei der Computer- und Telekommunikationsausstattung um hohe Summen handelt.

2.1.6. Beispielhafte Definitionen

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß eine allgemein anwendbare Definition von Telearbeit beim Stand der heutigen Erfahrungen nicht besonders scharf sein kann. Sie sollte jedoch in den vier oben genannten Dimensionen Abgrenzungen enthalten. Einzelne Anwendungen, Untersuchungen und Regelungen verlangen in der Regel eigenständige Präzisierungen. Einige Beispiele aus der Literatur sollen belegen, wie Telearbeit zur Zeit üblicherweise definiert wird:

(IBM Deutschland: [ZORN96])

2.1.7. Definitionsversuch für diese Arbeit

In diesem Abschnitt soll nun eine eigene Definition angegeben werden, die für die folgenden Betrachtungen verwendet wird. Die Definition ist nicht als allgemeingültig anzusehen, sondern spiegelt nur die Aspekte wieder, auf die in dieser Arbeit speziell eingegangen wird (alternierende Tele-Heimarbeit). Da manchmal auch andere Formen der Telearbeit betrachtet werden, wird dort dann speziell auf eine andere Telearbeitsform hingewiesen. Im folgenden soll unter Telearbeit folgendes verstanden werden:

Ein Telearbeiter ist ein/e Dienstnehmer/in einer Firma, der seine/ihre normale Arbeit durchschnittlich zumindest 8 Stunden pro Woche in seiner/ihrer Wohnung ausübt, wobei sowohl Computer als auch Telekommunikationsmittel eingesetzt werden.


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Email an: sonntag@fim.uni-linz.ac.at Letzte Änderung: 6.10.1997
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