2.7 Bildung von Kammern |
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens können Kammern (Art. 26-29 Statut und Art. 1518 Verfahrensordnung) aus in der Regel 5 Richtern gebildet werden. Ihre Urteile gelten als Urteile des Gerichtshofes (Keine Berufung an den gesamten Gerichtshof möglich). In Verwendung, und das nur in bescheidenem Maßstab, sind bisher nur ad-hoc-Kammern. Sie werden für bestimmte Einzelfälle gebildet, wobei beide Parteien das Recht auf einen Richter ad hoc und damit einen großen Einfluß auf die Entscheidung der Kammer haben. Das Verfahren ist vor Kammern gleich wie vor dem gesamten Gerichtshof. |
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