2.6 Entscheidungsgrundlagen

Hinauf ] 2.1 Rechtsgrundlage ] 2.2 Aufgaben ] 2.3 Zusammensetzung ] 2.4 Parteifähigkeit ] 2.5 Die Zuständigkeit des IGH ] [ 2.6 Entscheidungsgrundlagen ] 2.7 Bildung von Kammern ] 2.8 Exekution von Urteilen ]

Der IGH entscheidet nach Völkerrecht, wobei er mehrere Grundlagen verwenden kann (Art. 38 Abs. 1 Statut). Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Statuts besteht jedoch auch die Möglichkeit eine Entscheidung ex aequo et bono zu fällen.

2.6.1 Völkerrecht

Die drei (bzw. vier) Grundlagen sind hierarchisch geordnet und in dieser Reihenfolge zu untersuchen40:

  1. Internationale Konventionen, sowohl regionaler wie globaler Natur, die von den Streitparteien ausdrücklich akzeptiert wurden (=Verträge)
  2. Internationale Gewohnheit als Beweis für ein als rechtsverbindlich angesehenes verhalten (=Gewohnheitsrecht)
  3. Allgemeine Rechtsprinzipien die von den zivilisierten Staaten anerkannt werden. (=Allgemeine Rechtsgrundsätze)
  4. Gerichtsentscheidungen und Lehrmeinungen angesehener Wissenschaftler der verschiedenen Staaten als subsidiäres Mittel zur Auffindung von Rechtssätzen unter Betrachtnahme von Art. 59 des Statuts

Ad 2: Nicht nur universelles sondern auch regionales Gewohnheitsrecht kann angewendet werden, wenn es alle Streitparteien betrifft.

Ad 4: Gemäß Art. 59 haben Entscheidungen nur für die Streitparteien Geltung. Sie können jedoch neben den Lehrmeinungen dazu herangezogen werden, anderes Recht festzustellen, insbesondere solches der Punkte 2 und 3.

2.6.2 Entscheidungen ex aequo et bono

Diese Möglichkeit wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen41, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, daß Staaten sich zwar noch manchmal dem Recht beugen (welches bekannt ist), aber einer unabhängigen Entscheidung von mehreren Einzelpersonen (die nur äußerst schwer vorhersehbar ist) sehr kritisch gegenüberstehen. Der IGH würde in diesem Fall weniger als Gerichtshof sondern vielmehr als Schiedshof oder "Weisenrat" tätig werden.

 

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