2.5 Die Zuständigkeit des IGH

Hinauf ] 2.1 Rechtsgrundlage ] 2.2 Aufgaben ] 2.3 Zusammensetzung ] 2.4 Parteifähigkeit ] [ 2.5 Die Zuständigkeit des IGH ] 2.6 Entscheidungsgrundlagen ] 2.7 Bildung von Kammern ] 2.8 Exekution von Urteilen ]

Allein die Fähigkeit, Partei eines Verfahrens zu sein, berechtigt einen Staat noch nicht, dem IGH einen Fall zu unterbreiten. Weiters muß noch die Zuständigkeit des Gerichtshofes hinzutreten, welche sich aus drei Hauptbestandteilen zusammensetzt. Im Zweifelsfall entscheidet das Gericht selbst.

2.5.1 Zuständigkeit ratione personae (Zugang zum Gerichtshof)

Für den Zugang zum Gerichtshof gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Der Zugang zum Gerichtshof steht grundsätzlich nur Parteien des Statuts offen, also allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
  2. Darüber hinaus können auch andere Staaten Mitglieder des Statuts werden, wenn sie die von der Generalversammlung festgesetzten Bedingungen23 erfüllen24. Dazu ist auch die Zustimmung des Sicherheitsrates notwendig.
  3. Akzeptiert ein Staat die vom Sicherheitsrat aufgestellten Bedingungen, so wird er zwar nicht Mitglied des Statuts, hat aber dennoch Zugang zum Gerichtshof'25. Die Bedingungen sind folgende:
  • Er muß beim Kanzler des IGH eine Erklärung hinterlegen, in der er die Jurisdiktion des Gerichtshofs gemäß der UN-Charta und den Bedingungen des Statuts und der Verfahrensregeln annimmt.
  • Er muß sich verpflichten, den Entscheidungen des Gerichtshofs im guten Glauben zu entsprechen.
  • Er muß alle Verpflichtungen eines Mitglieds der UN nach Art. 94 der Charta annehmen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da in Art. 94 Abs. 2 die Möglichkeit der Anrufung des Sicherheitsrats festgelegt wird, der dann auch Maßnahmen zur Durchsetzung beschließen kann.
  • Im Streitfalle hat er sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen

2.5.2 Zuständigkeit ratione materiae (Sachliche Zuständigkeit)

In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit ergeben sich mehrere Fragen, die vor einer Entscheidung in der Sache vom Gerichtshof beurteilt werden müssen.

2.5.2.1 Anerkennung der Jurisdiktion?

Da der IGH von der Charta der UN als nicht-obligatorisch zuständig eingerichtet wurde (Art. 36 Abs. 1), ist es in jedem Einzelfall notwendig, daß alle beteiligten Staaten die Jurisdiktion für diesen Fall anerkennen (kompromissum). Dies war ein Zugeständnis an die Traditionalisten, die keine Beschneidung der Souveränität der Staaten akzeptieren wollten. Es wurde den Staaten jedoch freigestellt, die Zuständigkeit freiwillig als obligatorisch anzuerkennen (Fakultativklausel). Ist die Zuständigkeit für einen bestimmten Streitfall einmal gegeben und das Verfahren eingeleitet, kann die Zuständigkeit nicht mehr einseitig beendet werden (z. B. Zurückziehung des Kompromissums).

Die Plazierung der Jurisdiktions-Anerkennung ist umstritten. Sie wird manchmal als Teil von ratione materiae26 und manchmal als Teil von ratione personae27 dargestellt. Die Jurisdiktion ist zwar ein besonderes Band, das beide Parteien verbindet, doch ist es immer auf den konkreten Streitfall bezogen, auch wenn es sich um einen konkreten Fall der Fakultativklausel handelt. Die Jurisdiktion ist auch weniger eine Eigenschaft der Parteien als vielmehr des Streitgegenstandes, da ihre Bestreitung üblicherweise damit begründet wird, daß der konkrete Streitgegenstand nicht unter eine bestimmte Klausel (z. B. bei Schiedsklausel in Verträgen) oder in eine besondere Ausnahme fällt (z. B. bei der Fakultativklausel). Sie bezieht sich auch inhaltlich auf den Streitfall und wird daher hier unter der sachlichen Zuständigkeit dargestellt.

Die verschiedenen Möglichkeiten zur Anerkennung werden im folgenden einzeln behandelt28:

2.5.2.1.1 Vereinbarung (kompromissum)

Den Staaten steht es frei, für jeden Einzelfall die Frage in Übereinkunft dem IGH zur Entscheidung vorzulegen. Dies kann explizit (kompromissum) oder konkludent (forum prorogatum) erfolgen.

2.5.2.1.2 Forum prorogatum

Ruft eine Partei einseitig den IGH an, ohne daß ein Grund für die Jurisdiktion gegeben ist, so ist der beklagte Staat nicht verpflichtet zu erscheinen und der Gerichtshof kann auch keine Entscheidung gegen ihn fällen. Dies wird hauptsächlich zu politischen Zwecken verwendet, um zu zeigen, daß der beklagte Staat an einer friedlichen Beilegung nicht interessiert ist.

Läßt sich der beklagte Staat jedoch auf das Verfahren ein, indem er Vorbringen in der Sache selbst macht oder im Verfahren keine Einwände gegen die Jurisdiktion erhebt, so wird damit die Zuständigkeit begründet und kann später nicht mehr beseitigt werden (z. B. durch Verlassen des Verfahrens). Diese Zuständigkeitsform ist im Statut nicht vorgesehen, doch inzwischen Gewohnheitsrecht. Sie wurde sowohl vom StIGH wie auch vom IGH angewendet, auch wenn es vereinzelt Widersprüche dazu gab29.

2.5.2.1.3 Fakultativklausel

Die Fakultativklausel in Art. 36 Abs. 2 des Statuts erlaubt es den Staaten, die Zuständigkeit des IGH durch eine unilaterale Deklaration als obligatorisch anzuerkennen. Zur Zeit sind 54 solche Deklarationen in Kraft30. In diesem Artikel sind zwar keine Vorbehalte zu den Erklärungen erwähnt, doch aufgrund der bisherigen Urteile und der enormen Praxis hat sich diese Möglichkeit als Gewohnheitsrecht herausgebildet. Diese Vorbehalte können in zwei verschiedene Kategorien unterschieden werden, was durchaus auch praktische Bedeutung hat:

  • Reservationen: Sie beschäftigen sich mit der Einschränkung des inhaltlichen Geltungsbereichs der Unterwerfungserklärung. Sie können sich auf verschiedenste Bereiche beziehen. Zur Zeit sind folgende Einschränkungen hauptsächlich in Gebrauch:
  • Andere Mittel der friedlichen Streitbeilegung: ratione fori
  • Innerstaatliche Angelegenheit nach Beurteilung des IGH (=objektiv) oder des Staates selbst (=subjektiv) : ratione materiae
  • Vorhergehende Streitigkeiten (vor Abgabe der Erklärung): ratione temporis
  • Territoriale Streitigkeiten: ratione materiae
  • Feindselige Handlungen ("hostilities"): ratione materiae
  • Multilaterale Abkommen: ratione decidendi
  • In einem Vertrag von der ger. Beurteilung ausgenommene Streitigkeiten: ratione fori
  • Streitigkeiten mit Angehörigen des Britischen Commonwealth: ratione personae
  • Probleme des Seerechts: ratione materiae
  • Formale Bedingungen: Im Gegensatz zu Reservationen schränken formale Bedingungen die Dauer ein oder beziehen sich auf die Abänderung und Beendigung der Erklärung. In den meisten Fällen ist heute kein fixer Beendigungszeitpunkt angegeben (beim StIGH gebräuchlich), sondern eine Frist absoluter Bindung mit automatischer Verlängerung und der Möglichkeit der Kündigung. Viele Staaten behalten sich auch eine jederzeitige Veränderung oder sogar Kündigung vor. Dies ist der Hauptgrund dafür, daß Unterwerfungserklärungen nicht als Verträge sondern einseitige Rechtsgeschäfte angesehen werden, da nach der WVK eine einseitige Änderung eines Vertrages undenkbar ist.

Aufgrund der Reservationen ergibt sich somit ein flexibles System von sehr vielen Zweierbeziehungen, das viele Elemente eines Vertrags besitzt (Wurde ein Verfahren begonnen ist keine Änderung mehr möglich, beide Parteien sind an Ihre Erklärungen gebunden; auch vorher besteht bereits die Verpflichtung, sich auf das Verfahren einzulassen), jedoch aus oben ausgeführten Gründen keiner ist. Die wahre Natur von Unterwerfungserklärungen ist streitig, kann jedoch vermutlich als ein Rechtsakt sui generis angesehen werden, der verschiedene Elemente verbindet.

Ein wichtiger Punkt der bei einem aktuellen Fall zu beachten, falls die Jurisdiktion durch Unterwerfungserklärungen hergestellt wird, ist, daß sich der Streitgegenstand im kleinsten gemeinsamen Nenner der Reservationen befinden muß (Reziprozität). Dies bedeutet, daß sich ein Staat auf die Reservationen seines Gegners berufen kann, auch wenn dieser bereit ist, den Streit trotz der Ausnahme in der Unterwerfungserklärung vor dem IGH auszutragen31. Die Reziprozität findet jedoch keine Anwendung auf formale Bedingungen.

2.5.2.1.4 Bestandteil eines Vertrags

Durch Schiedsverträge oder Schiedsklauseln kann die Zuständigkeit des IGH in Verträgen schon vor dem Auftreten eines Streitfalles festgelegt werden. Der IGH ist meist neben anderen Methoden der Streitbeilegung nur alternativ genannt.

2.5.2.1.5 Interpretations- oder Revisionsantrag

Eine Auslegung eines Urteils kann auch von nur einer Streitpartei zwingend erreicht werden. Die Auslegung darf nur das ursprüngliche Urteil erläutern, jedoch nicht darüber hinausgehen (weitere Fragen beantworten, Änderungen vornehmen, …) und stellt daher kein Problem dar.

Eine Revision ist nur unter besonderen Umständen möglich (Art. 61 Statut), kann jedoch auch von einer einzigen Streitpartei herbeigeführt werden. Wichtig ist, daß der Gerichtshof eine Befolgung des ursprünglichen Urteils voraussetzen kann.

2.5.2.1.6 Nachfolge in die Zuständigkeit des StIGH

Nach Art. 36 Abs 5 und Art. 37 des Statuts ist der IGH in allen jenen Fällen zuständig, in denen der Ständige Internationale Gerichtshof zuständig wäre, würde er noch bestehen. Dies betrifft hauptsächlich alte Verträge (Substitution des IGH für den StIGH) und Fälle, in denen eine Unterwerfungserklärung unter die Jurisdiktion des StIGH (nach dem Vorgänger der Fakultativklausel Art. 36 Abs. 2 Statut IGH, einem Annex zum Statut des StIGH) noch heute besteht.

2.5.2.1.7 In der UN-Charta vorgesehene Fälle

In Art. 36 Abs. 1 ist vorgesehen, daß die UN Charta den IGH für bestimmte Gebiete als obligatorisch zuständig bestimmen kann. Da jedoch keine solchen Fälle enthalten sind, handelt es sich um totes Recht. Im Korfu-Kanal Fall entschied der IGH, daß eine Empfehlung des Sicherheitsrates nicht ausreicht und Art. 36 Abs. 1 iVm Abs. 332 der UN-Charta keine zusätzliche Jurisdiktion begründet33.

2.5.2.2 "Streit"-Sache?

Der Gerichtshof ist nur für Streitsachen zuständig. Ist die vorgelegte Frage akademischer Natur oder eine abstrakte Rechtsfrage, so ist der Gerichtshof unzuständig. Dies drückt sich darin aus, daß das Urteil reale Konsequenzen haben muß, in dem es Rechte oder Verpflichtungen betrifft und nicht nur der politischen Argumentation dienen darf34.

Wie in den Nukleartestfällen geschehen, kann ein Streit auch während der Verhandlung diesen Streitcharakter verlieren und dadurch ein Urteil nicht mehr gefällt werden.

2.5.2.3 Juristische oder politische Streitigkeit?

Politische Streitigkeiten werden als nicht justitiabel und damit als nicht zur Vorlage für den IGH geeignet angesehen. Da jedoch fast jeder internationale Streit sowohl rechtliche wie auch politische Elemente enthält, ist hier eine Entscheidung äußerst schwierig.

Sowohl die Entscheidung über den Gebrauch von rechtswidriger bewaffneter Gewalt35 als auch über die Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung sind vom Gerichtshof als (unter anderem) juristische Streitigkeiten qualifiziert worden und wurden behandelt.

Eindeutig politisch sind nur jene Fälle, in denen eine Veränderung der derzeitigen Rechtslage angestrebt wird. Für diese Fälle wäre eine Entscheidung ex aequo et bono möglich.

2.5.2.4 Entscheidung eines Streites über ein Gutachten?

Gutachten können auch über Rechtsfragen erstattet werden, die zu dem Zeitpunkt zwischen mehreren Staaten umstritten sind. Diese Staaten müssen der Erstattung des Gutachtens zwar nicht zustimmen, doch erkannte der StIGH an, daß ein Streit zwischen zwei Parteien nicht ohne deren Einwilligung einer richterlichen Entscheidung unterworfen werden darf. Der Gerichtshof lehnt es daher ab, ein Gutachten abzugeben (er ist nicht dazu verpflichtet, im Gegensatz zum streitigen Verfahren!), wenn das Gutachten den Hauptpunkt des Streites betrifft und damit praktisch eine Entscheidung des Streites erfolgt wäre36.

Dies dient auch dazu, daß Staaten nicht auf dem Umweg über ein Gutachten versuchen, eine Vorentscheidung des Streites zu erreichen, wodurch ein streitiges Verfahren mit Sicherheit verhindert würde, da die unterlegene Partei keinem Verfahren mehr zustimmen würde.

Um auch ihnen eine Art von streitigem Verfahren zu ermöglichen, können bestimmte Organe und Organisationen Gutachten anfordern (Siehe dazu auch die Parteifähigkeit von Organen der UN 2.4.2 und von Internationalen Organisationen 2.2.2). Wird vorher vereinbart, dieses Gutachten als verbindlich anzusehen (oder ist im Gründungsvertrag der Internationalen Organisation eine bindende Wirkung vorgeschrieben), so ergibt sich auf diesem Wege eine Möglichkeit zur Streitbeilegung37.

2.5.2.5 Der Grundsatz "non ultra petita"

Dieser Grundsatz besagt, daß der Gerichtshof nur die Fragen beantworten darf, die ihm von den Parteien unterbreitet wurden und er sich jeder Aussage über andere Dinge enthalten muß. Dies schließt mit ein, daß der IGH nur über die unterbreiteten Anträge zur Verurteilung der anderen Partei entscheiden darf, jedoch keine "neuen" Verurteilungen entwerfen darf.

Beispielsweise darf bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur über die Rechtswidrigkeit entschieden werden. Eine Verurteilung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder anderer möglicher Ergebnisse ist in diesem Falle nicht möglich.

Nur in einem Fall ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz möglich: Erscheint ein Staat nicht vor dem IGH, so ist der Gerichtshof verpflichtet die Jurisdiktion zu untersuchen und bei einem positiven Ergebnis anschließend zu entscheiden (Art. 53 Statut). In diesem Fall ist er jedoch nicht an die Anträge der erschienen Partei gebunden sondern kann frei entscheiden38.

2.5.3 Zuständigkeit ratione temporis (Zeitliche Zuständigkeit)

Der IGH darf nur über solche Fälle entscheiden, bei denen zum Zeitpunkt des Antrags sowohl sachliche wie auch personelle Zuständigkeit gegeben ist. Das Auslaufen einer Unterwerfungserklärung während des Verfahrens hindert jedoch nicht ein Verfahren oder Urteil39.

 

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