2.1 Rechtsgrundlage

Hinauf ] [ 2.1 Rechtsgrundlage ] 2.2 Aufgaben ] 2.3 Zusammensetzung ] 2.4 Parteifähigkeit ] 2.5 Die Zuständigkeit des IGH ] 2.6 Entscheidungsgrundlagen ] 2.7 Bildung von Kammern ] 2.8 Exekution von Urteilen ]

In der Charta der UN wird im Kapitel XIV (Art. 92-96) der IGH kurz behandelt, auf das Statut im Anhang verwiesen (Art. 92 Satz 2) und einige Grundsätze festgelegt:

  • Verhältnis der UN-Mitglieder zum IGH (Art. 93 Abs. 1)
  • Zugang von Nichtmitgliedern (Art. 93 Abs. 2)
  • Verpflichtung zur Befolgung der Urteile für Streitparteien (Art. 94 Abs. 1)
  • Befugnisse des UN-Sicherheitsrates zur Urteilsexekution (Art. 94 Abs. 2)
  • Beilegung von Streitigkeiten zwischen UN-Mitgliedern auf anderem Wege (Art. 95)
  • Erstattung von Gutachten (Generalversammlung und Sicherheitsrat: Art. 96 Abs. 1; Sonstige Organe der UN und Spezialorganisationen: Art. 96 Abs. 2)

Das Statut bildet aufgrund des Verweises und seiner Position im Anhang einen integralen Teil der Charta und unterliegt den selben Regeln für eine Änderung wie diese. Es werden darin die Organisation, die Jurisdiktion in Streitfällen, die Gutachtenkompetenz und die Grundzüge des Verfahrens geregelt. Detaillierte Vorschriften über die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Verfahrensordnung (Siehe unten) festgelegt. Weitere Detaillierung erfolgt durch eine Resolution über die interne Praxis des Gerichtshofes, die der Gerichtshof selbst faßt (Art. 19 Verfahrensordnung)7. Zu beachten ist, daß der Gerichtshof Urteile in seinem eigenen Namen entscheidet. Im Gegensatz dazu beschließt z. B. der Sicherheitsrat aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung für die gesamte Organisation8.

Auch von grundlegender Bedeutung, wenn auch nicht zur Rechtsgrundlage, ist die Finanzierung des IGH. Diese erfolgt von den Vereinten Nationen auf Beschluß der Generalversammlung. Ein besonderes Problem stellen dabei die nötigen Übersetzungen dar9.

 

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