2.2 Aufgaben |
Die Aufgaben des IGH unterteilen sich in die zwei Hauptaufgaben und die Nebenaufgaben. Erstens ist der IGH für die friedliche Streitbeilegung nach Völkerrecht zwischen Staaten zuständig und zweitens hat er Gutachten für verschiedene Internationale Organisationen bzw. Organe der UN zu erstellen. Seinem Charakter als Hauptrechtsprechungsorgan der UN entspricht es, daß im Art. 36 Abs. 1 des Statuts ausdrücklich aufgeführt ist, daß er für alle in der Charta speziell angeführten Angelegenheiten zuständig ist. Dazu zählt auch die Auslegung der Charta selbst (Im Wege von Gutachten auf Antrag der Generalversammlung). In verschiedenen Verträgen ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien den Präsidenten ersuchen können, Schiedsrichter, Umpires, Mitglieder von Vergleichskommissionen, Funktionen in internationalen Organisationen u. a. zu ernennen. Solche Ersuchen werden vor Ihrer Eingliederung in Übereinkommen üblicherweise mit dem Gerichtshof abgesprochen. Solchen Aufforderungen wurde bisher immer gefolgt10.
|
|